Erbvertrag
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Reform der Erbschaftssteuer: Gesetzentwurf liegt vor

Die Steuerbelastung bei der Vererbung oder Schenkung von Betriebsvermögen wird in Kürze neu geregelt. Hintergrund ist, dass das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Regelungen für unwirksam erklärt hat.

keine Änderung des Systems

Das System der Verschonung von Betriebsvermögen bleibt erhalten. Betriebsvermögen kann auch weiterhin steuerfrei oder weitgehend steuerfrei übertragen werden. Der Bestand des Betriebes soll dadurch gesichert werden. Der Erhalt von Arbeitsplätzen rechtfertigt eine Verschonung. Kleinstbetriebe bis zu einem Wert von 150.000 Euro können wie bisher steuerfrei übertragen werden, wenn sie fünf Jahre fortgeführt werden.

Der Erhalt von Arbeitsplätzen wird weiterhin anhand der Lohnsumme gemessen. Die Lohnsumme ist verkürzt gesagt die Summe der Löhne und Gehälter aller Mitarbeiter im Jahr vor dem Übergang (= 100 %). Würden sie die kommenden fünf Jahre z.B. unverändert fortgezahlt, wäre dies eine Lohnsumme von 500 %. Werden Arbeitsplätze abgebaut, sinkt die Lohnsumme, Neueinstellungen und Gehaltserhöhungen bewirken das Gegenteil.

Wer einen Betrieb erbt oder geschenkt bekommt, hat weiterhin die Wahl: Eine vollständige Steuerfreiheit bekommt, wer sieben Jahre lang bestimmte Anforderungen an die Lohnsumme erfüllt. Wer diese Anforderungen abgesenkt haben möchte, muss auf 15 % des Betriebswertes Steuern zahlen (= Verschonung von 85 %).

Höhere Anforderungen für Betriebe mit 4 bis 20 Mitarbeitern

Eine Verschlechterung des Status quo gibt es für Betriebe ab 4 Mitarbeitern, die nach einer Übergabe die Lohnsumme nicht halten können. Bei Entlassungen kann Erbschaftssteuer fällig werden. Dieses Belastungsrisiko hatten bislang nur Betriebe ab 21 Mitarbeiter. Für Betriebsübertragungen im Wert von bis zu 20 Mio. Euro sind folgende Lohnsummen zu halten:

Angestrebte Verschonung in %

Anzahl der Mitarbeiter

4-1011 oder mehr
85250 % / 5 Jahre400 % / 5 Jahre
100500 % / 7 Jahre700 % / 7 Jahre


Beispiel: Wer einen Betrieb mit 5 Mitarbeitern erbt, zahlt nur auf 15 % des Wertes des Betriebs Erbschafssteuer, wenn innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb durchschnittlich zumindest die Hälfte der Lohnsumme (250 % statt 500 %) gezahlt wurde, die vor dem Erwerb gezahlt wurde.

Große Übertragungen werden stärker belastet

Am wesentlichsten sind die Veränderungen für große Übertragungen, die für Handwerksbetriebe nur selten praktische Relevanz haben werden. Bei Erwerben von mehr als 20 Mio. Euro wird zukünftig eine höhere Erbschaftssteuer fällig. Dieser Wert steigt bei besonderen gesellschaftsvertraglichen Bindungen auf 40 Mio. Euro.

Diese wird ganz oder teilweise erlassen, wenn der Erbe nicht über genügend eigene Mittel verfügt, um sie zu begleichen. Erben haben die Wahl: Entweder der Verschonungsabschlag wird gewährt, wenn auch reduziert (d.h. es gibt nicht mehr die 85 % oder 100 % wie oben, sondern je nach Vermögen reduziert sich das verschonte Vermögen auf 25 %, d.h. 75 % des Erwerbs sind zu versteuern). Oder der Erbe macht geltend und weist nach, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer, die auf den geerbten Betrieb entfällt, mit seinem verfügbaren Vermögen zu bezahlen. Verfügbares Vermögen ist Vermögen, das der Erbe schon hat und Vermögen, das neben dem begünstigten Betriebsvermögen auf ihn übergeht.

Das endgültige Gesetz wird voraussichtlich noch Änderungen erfahren, allerdings eher im Detail als im Prinzip.

Der Gesetzentwurf im Internet.

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

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Antje Feldmann

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