
Rundfunkbeitrag: Aktuelle Hinweise für Handwerker
Zum Jahresbeginn ist der neue Rundfunkbeitrag in Kraft getreten. Durch das neue System sind alle Handwerksbetriebe unbeachtlich des Vorhandenseins von Rundfunkgeräten in Abhängigkeit von der Zahl ihrer Beschäftigten pro Betriebsstätte und der Anzahl ihrer Fahrzeuge zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen verpflichtet.
Die bisherigen Erfahrungen hinsichtlich der Erfassung der Unternehmen seit 2012 und der in den letzten Wochen zugestellten Zahlungsaufforderungen bzw. erfolgten Abbuchungen zeigen deutlich, dass sowohl die befürchteten Unklarheiten bei beitragsrelevanten Definitionen als auch die von der Handwerksorganisation vorhergesagten Belastungssteigerungen tatsächlich eingetreten sind.
Insbesondere mittelgroße Betriebe mit zahlreichen Fahrzeugen und/oder Filialen verzeichnen deutliche Steigerungen des von ihnen abverlangten Rundfunkfinanzierungsbeitrags. Im Bereich der Kleinstunternehmen sind vor allem diejenigen betroffen, die bislang bewusst keine Rundfunkgeräte nutzten und nun erstmals ohne Ausnahme Rundfunkbeiträge entrichten müssen.
Hier erhalten Sie Informationen zum aktuellen politischen Sachstand und aktualisierte Hinweise zur praktischen Umsetzung des Rundfunkbeitrages.
Hinweise zur praktischen Umsetzung des Rundfunkbeitrages:
Die Handwerksunternehmen sollten die neuen Zahlungsverpflichtungen anhand der Informationen des ZDH, des „Beitragsservice“ (ehem. GEZ) und des Beitragsrechners genau prüfen.
Leider stehen den Betrieben selbst nach korrekt erfolgter Meldung in der Regel keine detaillierten Beitragsbescheide zur Verfügung. Teils erfolgt eine Abbuchung durch den Beitragsservice aufgrund der bestehenden Einzugsermächtigungen. Soweit Unklarheiten bestehen, sind konkrete Bescheide beim Beitragsservice einzufordern.
Insbesondere Unternehmen mit komplexerer räumlicher Betriebsstruktur (z.B. mehrere getrennte Unternehmensteile auf einem Grundstück) oder differenzierter Zusammensetzung der Belegschaft (saisonal schwankend, Minijobber etc.) sowie Betriebe des KFZ-Gewerbes sollten genau prüfen, ob die Angaben vom Beitragsservice korrekt aufgenommen wurden, bzw. die Hinweise des ZDH bei der erstmaligen Ausfüllung der Meldebögen beachten.
Falsche Beitragsberechnungen durch den Beitragsservice sollten umgehend angemahnt werden. Änderungsmeldungen (z.B. wegen veränderter Beschäftigtenzahl) oder fehlerhaft ausgefüllte Meldebögen können ebenfalls beim Beitragsservice korrigiert werden. Der Beitragsservice stellt hier Formulare zur An-, Ab- und Änderungsmeldung bereit.
Hinweis zu „beitragspflichtigen Fahrzeugen“: Die Beitragszahler sollten darauf achten, im Meldebogen des Beitragsservices die richtige Zahl der „beitragspflichtigen Fahrzeuge“ einzutragen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Zweiräder sind grundsätzlich nicht einzubeziehen. Pro Betriebsstätte ist ein Kfz beitragsfrei und damit nicht im Meldebogen anzugeben. Bei mehreren Betriebsstätten ist von der Summe aller Kfz die Summe der Betriebsstätten abzuziehen, um die Zahl der beitragspflichtigen Kfz zu erhalten. Leider fehlt auf den Meldebögen immer noch eine sachgerechte Erläuterung, weshalb viele Betriebe unabsichtlich zu viele KFZ angegeben haben. Der ZDH wird hier Nachbesserungen einfordern. Betroffene Betriebe sollten direkt beim Beitragsservice eine korrigierte Meldung einreichen.
Hinweis zur Definition der Betriebsstätten: Hinsichtlich der Definition der Betriebsstätten, insbesondere, soweit es sich um gemeinsame Nutzungen von Räumlichkeiten und Grundstücken durch Betriebe/Betriebsteile handelt, gab es einige Klarstellungen seitens der Rundfunkanstalten. Nach Ansicht des ZDH bestehen hier in Einzelfällen immer noch Unklarheiten und zu enge Auslegungen.
Die Ausführungen des Beitragsservices zur Erfassung von Betriebsstätten und Beschäftigten finden Sie auf der Seite www.rundfunkbeitrag.de . (Basis der FAQ sind die offiziellen Antworten auf Fragen des ZDH und des DIHK.)
- Erläuterungen und FAQ zum Begriff der Betriebsstätte
- Erläuterungen und FAQ zur Definition der Beschäftigten
- Erläuterungen des Beitragsservices zur Regelung von Fahrzeugen, insbesondere auch des KFZ-Gewerbes (Tageszulassungen, Vorführwagen, Werkstattersatzwagen) finden Sie hier
Hinzuweisen ist darauf, dass beim Fehlen von ausgefüllten Meldebögen eine pauschale Einstufung der Zahlungsverpflichtung der Betriebe durch den Beitragsservice erfolgen kann. (§ 14 RBeitrStV) Der Beitragsservice weist darauf hin, dass eine Geldbuße und ein Säumniszuschlag erhoben werden können. Auch für Betriebe, die noch nicht erfasst wurden, besteht gem. § 8 RBeitrStV die Pflicht, sich zu melden.