Informationen zum GesetzSchutz für Hinweisgeber kommt
Bereits in unserem Überblick zum Jahresbeginn, hatten wir auf die Einführung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) hingewiesen, welches nun nach einem zähen Gesetzgebungsverfahren am 2. Juli 2023 in Kraft tritt.
Hintergrund
Ausgangspunkt des Gesetzes ist die sog. Whistleblower-Richtlinie, die nunmehr in deutsches Recht umgesetzt wird.
Ziel des HinSchG ist insbesondere der Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Betätigung Rechtsverstöße melden. Diese Personen sollen vor Repressalien, deren Androhung sowie vor dem Versuch von Repressalien durch den Beschäftigungsgeber geschützt werden.
Wer fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes?
Durch das HinSchG werden „hinweisgebende Personen“ geschützt. Das sind natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese den nach dem HinSchG vorgesehenen Meldestellen anzeigen oder offenlegen.
Erfasst und geschützt sind damit unter anderem:
- Arbeitnehmer und Auszubildende (auch ehemalige)
- Bewerber
- Selbstständige und Vertragsunternehmer
- Freiwillige und Organmitglieder von Körperschaften
Außerdem werden Personen geschützt, die zum Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung gemacht werden, von einer Meldung oder Offenlegung betroffen oder Unterstützer des Hinweisgebers sind.
Welche Verpflichtungen entstehen für Beschäftigungsgeber?
Beschäftigungsgeber werden durch das HinSchG verpflichtet, sichere Meldewege (interne Meldestellen) einzurichten über die Hinweise zu Rechtsverstößen gemeldet werden können.
Verstöße im Sinne des HinSchG sind rechtswidrige oder missbräuchliche Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit.
Hierzu zählen insbesondere Verstöße gegen
- Straftatbestände
- Ordnungswidrigkeitstatbestände, soweit diese dem Schutz von Leben, Leib und Gesundheit oder der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient
- die in § 2 HinSchG benannten weiteren Rechtsvorschriften, wie z.B. solche mit Vorgaben zur Produktsicherheit und -konformität, zum Daten-, Umwelt- oder Verbraucherschutz.
Nicht erfasst sind Informationen über privates Fehlverhalten ohne beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Bezug, auch wenn diese im beruflichen Kontext erlangt wurden.
Welche Beschäftigungsgeber sind in der Pflicht?
Beschäftigungsgeber im Sinne des HinSchG sind…
natürliche und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, auch rechtsfähige Personengesellschaften und sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen, bei denen mindestens eine Person beschäftigt ist.
alle Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft, z.B. Kammern, Kreishandwerkerschaften und Innungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts, ebenso Landesinnungsverbände als juristische Personen des privaten Rechts oder eingetragene Vereine
Privatrechtliche Arbeitgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten haben gemäß § 14 Abs. 2 HinSchG auch die Möglichkeit, sich zusammenzuschließen und eine interne Meldestelle als gemeinsame Einrichtung zu betreiben.
Arten von Meldestellen
Das Gesetz unterscheidet zwischen internen und externen Meldestellen.
Interne Meldestellen sind unmittelbar vom Beschäftigungsgeber eingerichtete Stellen, an die sich Hinweisgeber mit ihrer Meldung von Verstößen wenden können.
Externe Meldestellen werden vom Bund oder den Ländern betrieben. Der Bund wird beim Bundesamt für Justiz eine externe Meldestelle einrichten.
Hinweisgeber haben ein Wahlrecht, welche Meldestelle sie nutzen. Beschäftigungsgeber sind daher gut beraten die vorrangige Nutzung der internen Meldestelle durch ein möglichst niederschwelliges Angebot attraktiv zu machen, um zu vermeiden, dass direkt die externe Meldestelle kontaktiert wird.
Daneben sieht das HinSchG in Ausnahmefällen und als nachrangiges Mittel die „Offenlegung von Informationen“ z.B. gegenüber der Presse vor.
Welche Meldekanäle müssen bereitgestellt werden?
Die Meldekanäle für interne Meldestellen müssen mündliche Meldungen (z.B. durch Einrichten einer telefonischen Meldehotline) oder solche in Textform (z.B. durch Einrichtung einer speziellen E-Mail-Adresse) ermöglichen.
Ebenso muss auf Ersuchen des Hinweisgebers innerhalb einer angemessener Zeit auch ein persönliches Gespräch ermöglicht werden.
Zwar besteht – entgegen des ursprünglichen Vorhabens - keine Verpflichtung mehr zur Einrichtung anonymer Meldemöglichkeiten, jedoch können diese auf freiwillig eingerichtet werden. Das Gesetz enthält lediglich eine Soll-Regelung, nach der anonym eingehende Meldungen von internen Meldestellen bearbeitet werden sollen.
Sanktionen
Das HinSchG enthält weitreichende Bußgeldvorschriften. So handeln Beschäftigungsgeber u.a. dann ordnungswidrig, wenn sie ihrer Verpflichtung zur Einrichtung und zum Betreiben einer internen Meldestelle nicht nachkommen (vgl. § 40 Abs. 2 Ziff. 2 HinSchG). Hier droht ein Bußgeld bis zu 20.000 Euro.
Wichtig: Die Bußgeldvorschrift nach § 40 Abs. 2 Ziff. 2 HinSchG greift jedoch erst ab dem 1. Dezember 2023, so dass auch erst ab diesem Zeitpunkt Geldbußen verhängt werden können.
Weitere Einzelheiten können dem Leitfaden des Zentralverbands des Deutschen Handwerks entnommen werden.
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