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Schwarzarbeit und trotzdem Zahlungsanspruch

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Juni 2015 geurteilt, dass bei Schwarzarbeit kein Werklohn zu zahlen sei. Dem lag der Fall zugrunde, dass Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart hatten, zu einem Pauschalpreis ohne Umsatzsteuer zu arbeiten. Von dieser Rechtsprechung hatte wohl ein Auftraggeber gehört und wollte einem Handwerker die Ausführung von Fugenarbeiten mit der Begründung nicht bezahlen, der Vertrag sei wegen Schwarzarbeit nichtig. Das OLG Düsseldorf folgte dieser Ansicht nicht (Beschluss vom 1. März 2016 – Aktenzeichen I-23 U 110/15)

Denn es gab wesentliche Unterschiede zum Fall des BGH. Grund für die Annahme von Schwarzarbeit war nicht die beabsichtigte Ersparnis von Steuern und Abgaben, sondern die fehlende Anmeldung des Gewerbes und damit auch der fehlende Eintrag in die Handwerksrolle. Diese Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sind jedoch nicht gravierend genug, um die Nichtigkeit des Vertrages anzunehmen.

Der Auftraggeber versuchte noch mit einem weiteren Argument, sich der Zahlungspflicht zu entziehen: Der Handwerker habe beabsichtigt, keine Rechnung zu stellen, was er aber erst im Nachhinein erfahren habe. Dies wäre zwar ein gravierender Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit, allerdings lediglich ein einseitiger. Und einseitige Verstöße ziehen gerade nicht die Nichtigkeit nach sich. Der Grund liegt darin, dass der gutgläubige Kunde geschützt werden müsse.

Vermutlich hatten die Parteien ganz klassisch Schwarzarbeit vereinbart, was der verklagte Auftraggeber nicht bei Gericht vorgetragen hat, weil er unter Umständen selbst ein Bußgeldverfahren riskiert hätte. Das OLG Düsseldorf hat den Auftraggeber schließlich verurteilt, den Werklohn zu bezahlen.

Fazit: Nur wenn die Vertragsparteien vereinbaren, dass sozialversicherungs- und steuerrechtliche Pflichten verletzt werden sollen, ist der Vertrag nichtig. Bei einseitigen Verstößen und bei fehlender Anmeldung der Tätigkeit bei Gewerbeamt und Handwerkskammer drohen zwar Bußgelder, aber der Vertrag behält seine Wirksamkeit.

Der Beschluss des OLG Düsseldorf 

Die Entscheidung des BGH aus 2015