Abfall Danke1

Vor allem Betriebe der Bau- und Ausbaubranche sollten prüfen, wie viele Tonnen Müll sie im Jahr transportieren.Seit 1. Juni neue Regelung zum Transport von Abfällen

Am 1. Juni ist die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV ) in Kraft getreten. Sie regelt unter anderem die Anzeige- und Erlaubnispflicht von Handwerksbetrieben für den Transport von Abfall.

In der Anzeige- und Erlaubnisverordnung sind Verfahrensvorschriften für die Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen enthalten. Weiterhin wurden die Anforderungen an die Zuverlässigkeit, Sach- und Fachkunde der Beförderer konkretisiert.

Was ändert sich für das Handwerk?

Wesentlich für Handwerksbetriebe sind die Regelungen hinsichtlich des Transportes von Abfällen im Rahmen eines wirtschaftlich tätigen Unternehmens. Dies wäre zum Beispiel der Transport von Abfällen welche bei Bauleistungen anfallen und auf dem Fahrzeug des Handwerkers transportiert werden.

Wann ist eine Anzeige nach AbfAEV nicht notwendig?

Eine Anzeige nach AbfAEV wäre nur dann nicht erforderlich, wenn die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig transportiert werden. Der Gesetzgeber hat dabei als Indiz unterstellt, dass dies bei einer Menge von unter 20 t/Jahr nichtgefährlicher Abfälle und 2 t/Jahr gefährlicher Abfälle der Fall ist.

Wo kann die Anzeige nach AbfAEV eingereicht werden?

Bei Erfordernis der Anzeige oder einer Erlaubnis ist die Anmeldung bei der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH (SBB) möglich. Die SBB hat hierzu ein Serviceportal zur elektronischen Anzeige für Unternehmen mit Sitz in Brandenburg eingerichtet:
https://aev.sbb-mbh.de/aev_master/app/intro

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Axel Bernhardt

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