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Arbeitsrecht: Post? Sonntags muss niemand den Briefkasten leerenSonntags geht keine Kündigung zu

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein gab in seiner Entscheidung vom 13.10.2015 (Az.: 2 Sa 149/15) der Klage einer Arbeitnehmerin gegen eine Kündigung statt, die ihr am letzten Tag ihrer Probezeit, der auf einen Sonntag fiel, persönlich in den Briefkasten eingeworfen wurde. Wird ein Kündigungsschreiben an einem Sonntag in den Briefkasten geworfen, gilt es als am Montag zugestellt.

Inhaltlich ging es darum, dass die Parteien eine Probezeit vereinbart hatten, innerhalb derer die beklagte Arbeitgeberin der Klägerin mit einer Frist von zwei Wochen (vgl. § 622 Abs. 3 BGB) kündigen wollte. Das Kündigungsschreiben warf die Beklagte am letzten Tag der Probezeit in den Briefkasten der Klägerin ein. Dieser Tag war ein Sonntag. Die Klägerin leerte ihren Briefkasten erst in den Folgetagen.

Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, das Arbeitsverhältnis sei erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich mit Ablauf einer vierwöchigen Kündigungsfrist beendet worden. Die Beklagte habe ihr nicht mehr innerhalb der Probezeit gekündigt.

Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht und dem LAG Erfolg.

Nach Auffassung des Gerichts wurde das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der längeren Kündigungsfrist erst außerhalb der Probezeit beendet, da die Kündigung der Klägerin frühestens am folgenden Werktag zu den üblichen Postleerungszeiten zuging. Damit verpasste der Beklagte die Kündigungsfrist und musste der Klägerin zwei Wochen länger Gehalt zahlen.

Ein Kündigungsschreiben muss dem Arbeitnehmer zugehen. Dies setzt voraus, dass unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme des Schreibens zu rechnen ist. Arbeitnehmer sind jedoch nicht verpflichtet, ihre Briefkästen an Sonntagen zu überprüfen. Dies gilt selbst dann, wenn die Probezeit an einem Sonntag endet und bekannt ist, dass der Arbeitgeber auch sonntags arbeitet.

Die Beklagte verwies darauf, dass sonntags ja auch Wochenblätter verteilt werden. Dies sei mit regulärer Post aber nicht vergleichbar, so die Richter.

Praxistipp

Nicht nur bei einer Kündigung in der Probezeit, sondern bei jeder Kündigung, für die eine bestimmte Kündigungsfrist gilt, ist darauf zu achten, dass das Kündigungsschreiben rechtzeitig an den Arbeitnehmer übermittelt wird. Bei einer verspätet ausgesprochenen Kündigung gilt im Zweifel der nächst mögliche Termin als maßgeblich. Auch das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass eine (nicht fristgerechte) ordentliche Kündigung in aller Regel dahingehend zu verstehen ist, dass sie das Arbeitsverhältnis zum nächst zulässigen Termin beenden soll.

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

Anne-Kathrin Selka

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