Vertragsrecht
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Sozialversicherungspflicht von Minderheitsgesellschaftern

Seit Jahren wird diskutiert, ob Minderheitsgesellschafter, die praktisch wie ein Unternehmer tätig sind, sozialversicherungspflichtig sind oder nicht. Das Bundessozialgericht hat nun Klarheit geschaffen. Es bejaht die Sozialversicherungspflicht für Minderheitsgesellschafter. Eine Ausnahme gilt nur, wenn im Gesellschaftsvertrag eine Sperrminorität oder Stimmrechtsbindungen angelegt sind. In der Vergangenheit von einigen Sozialgerichten akzeptierte Vereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrages sind hingegen nicht geeignet, die Sozialversicherungspflicht auszuschließen.

Diese Rechtsprechung betrifft:

  • Geschäftsführer von UG, GmbH & Co. KG mit einer Beteiligung von unter 50 %.
  • Minderheitsgesellschafter einer UG, GmbH, GmbH & Co. KG, die als mitarbeitendes Familienmitglied betrachtet und bislang als sozialversicherungsfrei eingestuft wurden,
  • und in bestimmten Ausnamefällen auch Minderheitsgesellschafter von OHG, KG und GbR, wenn sie als versicherungsfrei beurteilt wurden.

Es ist damit zu rechnen, dass diese Fälle bei Betriebsprüfungen verstärkt aufgegriffen werden. Klarheit kann ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung bringen, das allerdings auch die Gefahr von Nachforderungen birgt.

Die Entscheidung des BSG vom 11.11.2015 – Aktenzeichen B 12 R 2/14 R ist abrufbar unter link. Parallelverfahren wurden unter den weiteren Aktenzeichen B 12 KR 13/14 und B 12 KR 10/14R und am gleichen Datum entschieden.
Informationen zum Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund finden Sie unter link