Stromzähler Geld
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Spitzenausgleich für Energie- und Stromsteuer

Zum 1. Januar 2013 sind die Regelungen zum sog. Spitzenausgleich reformiert worden (§55 Abs. 4 EnergieStG, §10 Abs. 3 StromStG). Darin wurde festgelegt, dass die Stromsteuerermäßigung nur noch gewährt wird, wenn das Unternehmen nachweißt, dass es für das Antragsjahr ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bzw. ein alternatives System (DIN EN 16247-1 oder Anlage 2 Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung) betrieben hat.

Die Nachweisführung für die Einführung und den Betrieb von Energie- und Umweltmanagementsystemen beinhaltet die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV). Kleine und mittlere Unternehmen können u.a. zwischen zwei unterschiedlichen Alternativen wählen. So kann entweder ein

1. Energieauditbericht nach DIN EN 16247-1 (Anlage 1 SpaEfV) als ,,Horizontaler Ansatz‘‘ oder als ,,Vertikaler Ansatz‘‘

oder ein

2. Alternatives System (Anlage 2 SpaEfV) als ,,Horizontale Ansatz‘‘: Testat über die Einhaltung der Anforderungen gem. Anlage 2 SpaEfV über mindestens 25% (2013) bzw. 60% (2014) des Energieverbrauchs des Gesamtunternehmens

oder als

,,Vertikaler Ansatz‘‘ mittels dokumentierte Abgabe
• einer Verpflichtungserklärung der Geschäftsleitung ein alternatives System einzuführen und zu betreiben
• Ernennung eines Energiebeauftragten im Unternehmen
• Bestätigung durch den Zertifizierer oder Umweltgutachter der Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger nach Anlage 2, Ziffer 1 (2013)

gewählt werden.

Dabei müssen die entsprechenden Unterlagen und Erklärungen bis spätestens zum 31. Dezember des betreffenden Antragsjahr abgegeben sein. Für die Testierung des sog. Alternativen Systems zur Steigerung der Energieeffizienz gem. Anlage 1 und 2 der SpaEfV haben sich mehrere Gesellschaften akkreditieren lassen, unter anderem auch die ZDH-ZERT GmbH.

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Einen Quick-Check möglicher Erstattungsbeiträge finden Sie hier.

Eine Handreichung für Handwerksbetriebe zum Thema finden Sie hier oder als Download im Anhang.

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Axel Bernhardt

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