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Neue Regelungen für Betriebe und KundenSteuerbonus für Handwerkerleistungen aktualisiert

20 Prozent der Arbeitskosten von maximal 6.000 Euro können Privatkunden jedes Jahr für Renovierungs- und Sanierungsarbeiten innerhalb der eigenen vier Wände geltend machen. Haben sie die Höchstsumme erreicht, gibt es einen Steuerbonus von 1.200 Euro. Ein Ehepaar, das zusammen veranlagt wird, aber aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führt, kann den Bonus nur einmal nutzen.

Neu ist die Regelung, dass für Handwerkerleistungen, die keine Renovierungsarbeiten sind, aber im Haushalt erbracht werden (z. B. Wohnungsreinigung oder Fensterputzen), der Steuerbonus zur Förderung privater Haushalte in Anspruch genommen werden kann. Der wird in Höhe von bis zu 4.000 Euro (20 Prozent von max. 20.000 Euro) gewährt.

Was ist zu beachten?

• Der Steuerzahler muss die Handwerkerrechnung beim Finanzamt einreichen.
• Materialkosten werden nicht berücksichtigt.
• Arbeitskosten und Fahrtkosten (einschließlich Mehrwertsteuer) sind begünstigt.
• Der Anteil der Arbeitskosten muss in der Handwerkerrechnung extra ausgewiesen sein (achten Sie darauf, sonst entfällt der Bonus).
• Achtung: Barzahlungen werden nicht begünstigt. Nachzuweisen ist ein Überweisungsbeleg oder ein Kontoauszug, gezahlt werden kann mit der EC-Karte, Verrechnungsscheck oder per Überweisung.
• Der Steuerbonus wird nicht gewährt, wenn der Kunde die Handwerkerrechnung schon als Betriebsausgabe, als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung geltend gemacht hat.

 Den aktualisierten Flyer finden Sie im Anhang oder hier als Download.