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BMF - Anwendungsschreiben zu §35a aktualisiert -Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat das sog. Anwendungsschreiben zu § 35a EStG - Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen - mit Schreiben vom 10.1.2014 aktualisiert.

Mit diesem Schreiben gibt die Finanzverwaltung das Ergebnis der Überarbeitung des bisherigen Anwendungsschreibens (vom 15. Februar 2010) bekannt, welches durch das neue Schreiben ersetzt wird. Hierin hat die Finanzverwaltung insbesondere ihre Rechtsauffassung zur Behandlung von Aufwendungen für die Tätigkeit eines Gutachters wie folgt klarer gefasst:

Die Tätigkeit eines Gutachters gehört weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, noch handelt es sich um eine Handwerkerleistung, Grundsätzlich nicht nach § 35a EStG begünstigt sind daher z. B.

  •  Mess- und Überprüfungsarbeiten,
  •  eine Legionellenprüfung,
  •  Kontrolle von Aufzügen oder Blitzschutzanlagen,
  •  die Feuerstättenschau sowie andere
  • technische Mess- und Prüfdienste.

Das gilt auch, wenn diese Leistungen durch einen Kaminkehrer oder Schornsteinfeger erbracht werden, dessen Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten als Handwerkerleistung begünstigt sind (vgl. Randnummer 22 des beigefügten Anwendungsschreibens).

Maßnahmen im Zusammenhang mit neuer Wohn- bzw. Nutzflächenschaffung in einem vorhandenen Haushalt sind nunmehr ebenfalls begünstigt (BFH, Urteil vom 13. Juli 2011, BStBl 2012 II Seite 232). Eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts der Immobilie ist kein Kriterium und führt nicht zum Ausschluss der Gewährung der Steuerermäßigung (vgl. die Randnummern 20 und 21 des beigefügten Anwendungsschreibens.