Steuer
fovito - Fotolia

Aktualisiertes MerkblattSteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen

Mit dem sogen. Kroatien-Anpassungsgesetz wird die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen ausgeweitet. Grund für die Einführung der Neuregelung ist das Ziel, Umsatzsteuerbetrug beim Handel mit den entsprechenden Produkten zu verhindern.

Die Regelung trat zum 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt damit für alle Umsätze, die nach dem 30. September 2014 ausgeführt wurden.

Das Bundesfinanzministerium hat mit BMF-Schreiben vom 26. September 2014 Einzelheiten bekannt gegeben und eine Übergangsfrist für die Anwendung der Neuregelung bis zum 31.Dezember 2014 eingeräumt. Danach wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn bei Umsätzen nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Januar 2015 die Vertragsparteien noch einvernehmlich von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgehen. Voraussetzung ist aber, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.

Diese Formulierung verlagert das Risiko der Anwendung der Übergangsregelung komplett auf den Leistungsempfänger. Da er zum Zeitpunkt des Umsatzes noch nicht weiß, ob der Leistende den Umsatz korrekt versteuern wird, hat er großes Interesse daran, die Neuregelung bereits auf Umsätze ab dem 1. Oktober 2014 anzuwenden.

Einzelheiten zur Neuregelung

Gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 11 i. V. m. Abs. 5 S. 1 UStG (neue Fassung) schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auf die Lieferung der in der Anlage 4 zum UStG bezeichneten Gegenstände, wenn er ein Unternehmer ist.

In der neuen Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz sind diejenigen Metalle verzeichnet, für deren Lieferung die Neuregelung gilt. Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist jedoch nur auf die Lieferungen solcher Gegenstände anzuwenden, deren Zolltarif-Positionen in der Anlage 4 aufgeführt sind. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob die zu liefernde Ware unter die jeweilige Zolltarif-Position fällt. Eine Übersicht mit Erläuterungen finden Sie in den "Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union" und auf der Internet-Seite des Statistischen Bundesamtes im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik.

Hinweis: Es ist zu beachten, dass Abfälle und Schrott aus den jeweiligen Metallen unter die seit 1. Januar 2011 geltende Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG fallen. Die entsprechenden Gegenstände und Zolltarif-Positionen ergeben sich aus der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz.

Rechnungsstellung

Ist die Neuregelung anwendbar, hat der leistende Unternehmer eine Rechnung ohne Umsatzsteuer (Netto-Rechnung) auszustellen, in der er auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweist. Der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer in seiner eigenen Umsatzsteuer-Voranmeldung anmelden, kann sich aber gleichzeitig – entsprechend dem Umfang seiner Berechtigung zum Vorsteuerabzug – die Vorsteuer abziehen.

Initiativen des ZDH

Der ZDH hat sich gemeinsam mit anderen betroffenen Verbänden in zwei Stellungnahmen an das Bundesfinanzministerium (BMF) sowie an die Steuerabteilungsleiter der Länderfinanzministerien gewandt und die durch die Neuregelung entstehenden Praxisprobleme aufgezeigt. Um der Wirtschaft ausreichend Gelegenheit zu geben, sich auf die neue Regelung einzustellen, wurde unter anderem eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014 bzw. bis zum 30. Juni 2015 sowie eine Bagatellgrenze i. H. v. 5.000 Euro gefordert.

Praxishinweis

Es wird empfehlen, die Auswirkungen der Neuregelung auf das eigene Unternehmen möglichst umgehend mit einem steuerlichen Berater zu besprechen und erforderliche Anpassungen in der Datenverarbeitung vorzunehmen.

Bild Axel Bernhardt

Axel Bernhardt

Technischer Berater

Altmarkt 17

03046 Cottbus

Telefon 0355 7835-157

Telefax 0355 7835-284

bernhardt--at--hwk-cottbus.de