Arbeitnehmerüberlassung
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Handwerksblatt zu aktuellem Beschluss des BundesgerichtshofsStundenlohn: Handwerker müssen die Rechnung nicht aufschlüsseln

Ein Handwerker braucht in seiner Rechnung nur die Zahl der Arbeitsstunden anzugeben. Aufschlüsseln, welche Stunden für welche Arbeiten und an welchen Tagen angefallen sind, muss er sie nicht. Das sagt ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs, wie das Deutsche Handwerksblatt schreibt.

Ist eine Bezahlung nach Stundenlohn vereinbart, kommt es immer wieder zum Streit mit dem Auftraggeber darüber, wie detailliert die Abrechnung sein muss. § 15 VOB enthält zwar spezielle Regelungen über die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten, die Vorschrift gilt aber nicht für Verträge mit privaten Kunden.

 

Der Fall

Ein Maler erhielt den Auftrag,15 Reihenhäuser zu streichen. Vereinbart war ein Arbeiten auf Stundenbasis für 38 Euro netto pro Stunde. Der Handwerker legte nach diversen Arbeitsabschnitten mehrmals Zwischenrechnungen vor. Nach Ende der Arbeiten stellte er eine Schlussrechnung von rund 41.000 Euro. Davon waren nur noch 1.000 Euro offen, weil die Zwischenrechnungen bezahlt worden waren.

Die 1.000 Euro zahlte der Kunde aber nicht. Es begründete dies damit, dass die Stundenlohnarbeiten nicht nachvollziehbar abgerechnet worden seien. Es sei nicht erkennbar gewesen, wer in welcher Stunde welche Arbeit gemacht habe. Der Maler klagte die Restsumme ein. In den ersten und zweiten Instanz, Landgericht und Oberlandesgericht München, verlor er.



Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hob diese Urteile auf und gab dem Handwerker Recht. Das höchste deutsche Zivilgericht stellte klar, dass es eine ständige Rechtsprechung gebe, wonach nicht für jede abgerechnete Stunde jede einzelne Tätigkeit dargelegt werden muss. Der Unternehmer müsse nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, wieviele Stunden für die Erbringung der Leistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind. (Quelle: Deutsches Handwerksblatt)

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