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Gina Sanders - Fotolia

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Der GKV-Spitzenverband hat  eine Regelung zur Stundung von  Sozialversicherungs-beiträgen empfohlen, durch die von der Hochwasserkatastrophe betroffene Arbeitgeber entlastet werden.

Grundsätzlich werden für Sozialversicherungsbeiträge, die nicht bis zum Fälligkeitstermin gezahlt werden, Säumniszuschläge und Mahngebühren erhoben. In der Folge kann sich daraus eine Vollstreckung anbahnen. Um diese zu vermeiden, ist eine Stundung von Beiträgen möglich - normalerweise allerdings gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung. Davon abweichend empfiehlt der GKV-Spitzenverband, von der Hochwasserkatastrophe betroffenen Arbeitgebern Beiträge ohne Säumniszuschläge, Mahngebühren oder Sicherheitsleistungen zu stunden.