Maler Tarifinfo
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Tarifinfo: Mindestlohn im Maler- und Lackiererhandwerk



Allgemeines

Die 8. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen regelt die Mindestlöhne im Maler und Lackiererhandwerk und tritt am 30.04.2017 außer Kraft.

Am 09.02.2017 wurde von den Tarifvertragsparteien der Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung einer 9. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk im Bundesanzeiger veröffentlicht. Das Inkrafttreten der Verordnung ist für den 01.05.2017 vorgesehen.

Anne-Kathrin Selka

Rechtsberaterin

Telefon 0355 7835-138

Telefax 0355 7835-285

selka--at--hwk-cottbus.de

Mindestlohn ab dem 1. Mai 2017 für ungelernte Arbeitnehmer

Zeitraum

Ab 01.05.2017

Ab 01.05.2018

Ab 01.05.2019

Ab 01.05.2020

Gesamtes Bundesgebiet

10,35 €

10,60 €

10,85 €

11,10 €

Mindestlohn ab dem 1. Mai 2017 für gelernte Arbeitnehmer


Zeitraum

Ab 01.05.2017

Ab 01.05.2018

Ab 01.05.2019

Ab 01.05.2020

Neue Bundesländer

11,85 €

12,40 €

12,95 €

13,50 €

Alte Bundesländer, Berlin

13,10 €

13,30 €



13,50 €

Hinweise

1) Ungelernte Arbeitnehmer" arbeiten unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus.
2) Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)" sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten ausführen.

Den kompletten Text des Antrags auf Allgemeinverbindlicherklärung der 9. Verordnung finden Sie im Bundesanzeiger vom 09.02.2016. Es sollte stets der vollständigen Text der jeweiligen Mindestlohnverordnung beachtet werden, der ausdrücklich regelt, wer vom Anwendungsbereich erfasst wird.



Mindestlohn bis zum 30.04.2017

Die 8. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk sieht vom 01.05.2016 - bis zum 30.04.2017 für ungelernte Arbeitnehmer (ML 1) im gesamten Bundesgebiet einen Mindestlohn von 10,10 € vor. Für gelernte Arbeitnehmer (ML 2) gilt in dem genannten Zeitraum in den neuen Bundesländern ein Mindestlohn in Höhe von 11,30 EUR, in den alten Bundesländern in Höhe von 13,10 EUR und Berlin in Höhe von 12,90 EUR.



Auskünfte zum Inhalt von Tarifverträgen erteilen neben den Innungen und Landesinnungsverbänden als Tarifpartner auch die Gewerkschaften für ihre Mitglieder.

Im Übrigen steht für Tarifauskünfte das Gemeinsame Tarifregister Berlin und Brandenburg bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen während der Öffnungszeiten

  • Montag, Dienstag, Freitag: 9 – 12 Uhr, Donnerstag: 14 – 18 Uhr telefonisch unter 030 90281457 zur Verfügung