Geldwäsche

Transparenzregister - Übergangsfrist für GmbHs läuft am 30. Juni 2022 aus

Bereits im letzten Jahr haben wir mit einem Newsbeitrag auf die Änderungen beim Transparenzregister aufmerksam gemacht und auf die laufenden Übergangsfristen hingewiesen. Nun steht der Ablauf der Eintragungsfrist für GmbHs unmittelbar bevor. Diese Frist endet am 30. Juni 2022.



Welche Folgen hat diese Umgestaltung?

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes sind alle transparenzpflichtigen Gesellschaften wie u.a. juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG) und eingetragene Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und diese dem Transparenzregister aktiv zur Eintragung mitzuteilen.

Einzelunternehmen, eingetragene Kaufleute und GbRs werden von dieser Transparenzpflicht (Mitteilungspflicht) grundsätzlich nicht erfasst.



Was gilt bisher?

Bislang entfiel die Mitteilungspflicht, wenn sich die vom Transparenzregister geforderten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen elektronisch abrufbaren öffentlichen Registern oder Quellen (z. B. Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsregister) ergeben haben. Diese Mitteilungsfiktion entfällt zukünftig.

Es gelten Übergangsfristen!

Die Unternehmen, die infolge des Wegfalls der Mitteilungsfiktion erstmalig meldepflichtig sind, müssen nunmehr ihre wirtschaftlich Berechtigten innerhalb gesetzlich geregelter Übergangsfristen dem Transparenzregister mitteilen:

  • Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31. März 2022;
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022;
  • in allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) bis spätestens zum 31. Dezember 2022.

Wichtig: Diese Übergangsregelungen entbinden aber nicht von einer nach den bisherigen Regelungen bestehenden Meldepflicht, sondern gelten nur für künftig erforderlich werdende Meldungen, die bis dato aufgrund der Mitteilungsfiktion unterbleiben durften.

Unternehmen, die ihren Mitteilungspflichten nicht nachkommen, droht ein Bußgeld.

 Informationen zum Transparenzregister finden Sie hier:  www.transparenzregister.de



 Sollten Sie Fragen zum Transparenzregister haben, können Sie die kostenlose Service-Hotline des Registers nutzen:  0800-1 23 43 37 (Mo–Fr von 8:00 bis 18:30 Uhr).

Alternativ können Sie Ihre Fragen auch per E-Mail stellen: service@transparenzregister.de





 Ansprechpartnerin Handwerkskammer

Anne-Kathrin Selka

Rechtsberaterin

Telefon 0355 7835-138

Telefax 0355 7835-285

selka--at--hwk-cottbus.de