Weihnachtsfeier Irrtümer
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Tür 1: Irrtümer bei Weihnachtsfeiern

Die betriebliche Weihnachtsfeier gehört in vielen Unternehmen zur Tradition. Die Weihnachtszeit bietet eine ideale Gelegenheit, um zum Ende des Jahres die Leistungen der Mitarbeiter zu würdigen. Doch auch sie ist kein rechtsfreier Raum. Es kursieren zahlreiche Irrtümer. Ein paar davon klären wir für Sie auf.

1. Es müssen immer alle Mitarbeiter zur Weihnachtsfeier eingeladen werden.

Falsch! Auch wenn es im Hinblick auf den Betriebsfrieden ratsam ist dies zu tun, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, alle Mitarbeiter einzuladen.  Er kann vielmehr selbst bestimmen, welche Arbeitnehmer eine Einladung erhalten.  

Aber: Mitarbeiter, die von der Teilnahme ausgeschlossen werden, können sich unter Umständen dagegen wehren und zwar unter Berufung auf den allgemeinen Gleichbehandlungsanspruch. Erfolgt nämlich die Einladung nach einem kollektiven Prinzip und wird in diesem Sinne stets die gesamte oder zumindest der überwiegender Teil der Belegschaft zur Weihnachtsfeier eingeladen, bedarf der Ausschluss einzelner Mitarbeiter eines sachlichen Grundes. Ein solcher liegt z. B dann vor, wenn es zwingend notwendig ist, dass ein Teil der Mitarbeiter den laufenden Betrieb aufrecht erhält.  

2. Für die eingeladenen Mitarbeiter besteht eine Teilnahmepflicht.

Nein! Der Arbeitgeber kann die Mitarbeiter grundsätzlich nur dazu verpflichten, ihre vertraglichen vereinbarten Leistungen zu erbringen. Im Rahmen einer betrieblichen Weihnachtsfeier wird jedoch keine Arbeitsleistung erbracht, weshalb die Teilnahme auch nicht verpflichtend ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Feierlichkeit während oder nach der regulären Arbeitszeit stattfindet.

Aber: Findet die Weihnachtsfeier während der regulären Arbeitszeit statt, müssen Mitarbeiter, die nicht daran teilnehmen, ihrer normalen Arbeit nachgehen. Ist eine Weiterarbeit dagegen nicht möglich, darf der Arbeitnehmer nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Arbeitgebers nach Hause gehen. Denn eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Freistellung zum Zwecke der Durchführung einer Weihnachtsfeier, gilt nur für die Kollegen, die auch tatsächlich daran teilnehmen.

3. Geschenke für alle.

Falsch! Während die Gleichbehandlungspflicht im Hinblick auf die Einladung zum Tragen kommt, entfällt sie bei Geschenken durch den Arbeitgeber. Hier heißt es: Wer nicht erscheint, bekommt auch nichts!

4. Hoch die Gläser – Bei der Weihnachtsfeier spielt gutes Benehmen keine Rolle.

Nein! Auch bei der Weihnachtsfeier gelten Regeln und zwar die, die auch sonst im betrieblichen Alltag üblich sind. Schlechtes Benehmen muss der Chef nicht tolerieren. So sind Beleidigungen, sexuelle Belästigung oder Prügeleien unter Kollegen tabu und können im Einzelfall Grundlage für eine verhaltensbedingte Kündigung oder jedenfalls für eine Abmahnung sein. Insbesondere grobe Beleidigungen stellen eine Verletzung arbeitsvertraglicher (Neben-)Pflichten dar, auch wenn diese auf einer Betriebsfeier außerhalb der Arbeitszeit passieren.

5. Ein Gläschen zu viel ist kein Problem.

Es kommt drauf an! Grundsätzlich gilt, dass jeder Mitarbeiter auf der Weihnachtsfeier für sich selbst verantwortlich ist und demzufolge auch selbst einschätzen muss, wie viel er trinken kann. Versetzen sich jedoch einzelne Mitarbeiter in einen Zustand, in dem sie kaum noch gehen können und bemerkt der Arbeitgeber dies, greift seine Fürsorgepflicht ein. Kann der Mitarbeiter nicht mehr eigenständig den Heimweg antreten,  sollte der Chef für den Betreffenden vorsorglich ein Taxi bestellen.  

6. Wenn auf der Weihnachtsfeier etwas passiert, ist das immer ein Arbeitsunfall.

Der Teufel steckt wie immer im Detail.  Die Teilnehmer einer Weihnachtsfeier sind grundsätzlich über die Berufsgenossenschaft versichert. Das gilt allerdings nur, wenn es sich tatsächlich um  betriebliche Veranstaltung handelt. Verletzt sich ein Mitarbeiter auf der Weihnachtsfeier, wird dies also nur als Arbeitsunfall  anerkannt, wenn alle Mitarbeiter eingeladen wurden, die Feier die Verbesserung des Betriebsklimas zum Ziel hat und der Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter anwesend sind. Dann gilt der Versicherungsschutz bis zum offiziellen Schluss der Veranstaltung. Wenn kein offizielles Ende festgelegt wurde, können die Teilnehmer davon ausgehen, dass die Weihnachtsfeier weitergeht, zumindest solange der Chef anwesend ist. Wird danach noch weitergefeiert und in dieser Zeit passiert etwas, dann trägt der Betroffene die Behandlungskosten selbst.

Wichtig: Bei einem Wegeunfall in Folge übermäßigen Alkoholkonsums springt die Berufsgenossenschaft natürlich nicht ein. Ebenso wenig bei Umwegen, die ein Arbeitnehmer auf dem Heimweg in Kauf nimmt, um beispielsweise einen Kollegen nach Hause zu bringen.

7. Der Tag danach kann durchaus etwas später beginnen.

Falsch! Allein die Tatsache, dass eine Weihnachtsfeier unter der Woche stattfindet, ist noch kein Freibrief, um am Tag danach die Arbeit später aufnehmen zu können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Chef dies ausdrücklich gestattet.

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Anne-Kathrin Selka

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