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Angelo_Giordarno

Tür 17: Neuer Gewerbeabfallverordnung

Seit Mitte 2017 ist die neue Gewerbeabfallverordnung in Kraft.  Neben der Verpflichtung zur Getrenntsammlung sind nunmehr auch bestimmte Dokumentationspflichten zu erfüllen. Es geht nicht nur um Bauabfälle. Bei Verstoß drohen harte Bußen.

Allgemeines

Bei Bau- und Abbruchabfällen müssen Betriebe vom 1. August an zehn verschiedene Stoffe trennen. Bei gewerblichen Siedlungsabfällen, die im Betrieb und Büro anfallen, sind es acht. Dazu zählen neben Papier und Altglas nun auch Holz und Textilien.

Betriebe müssen grundsätzlich dokumentieren, wie sie trennen – oder warum sie nicht trennen. Das gilt auch für Abfälle in Betrieb und Büro. Nur bei Bau- und Abbruchmaßnahmen gibt es eine Bagatellgrenze von 10 Kubikmetern.

Die getrennte Sammlung ist sowohl bei Bau- und Abbruchabfällen als auch bei gewerblichen Siedlungsabfällen nicht erforderlich, wenn sie technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Bei Verstößen gegen die Gewerbeabfallverordnung sind Bußgelder bis zu 100.000 Euro möglich.

Zum 1. August 2017 tritt die neue Gewerbeabfallverordnung in Kraft. Für Betriebe bringt das gravierende Neuerungen mit sich: Sie müssen Abfälle künftig nicht nur trennen, sie müssen die Trennung vor allem dokumentieren – für Abfälle auf Baustellen, im Betrieb und Büro.

Was passiert, wenn nicht getrennt werden kann?

Wenn Betriebe Abfälle aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht getrennt sammeln können, ist das Thema Abfalltrennung aber nicht komplett vom Tisch. Denn in den Paragrafen 4 und 9 der Gewerbeabfallverordnung ist festgelegt, wie Betriebe in solchen Fällen vorgehen müssen:

Gemische aus gewerblichen Siedlungsabfällen müssen in die Vorbehandlungsanlage eines Entsorgers gebracht werden. Gleiches gilt für Bau- und Abbruchabfälle, die Gemische aus Kunststoffen, Metallen oder Holz enthalten.
Bau- und Abbruchabfälle, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, müssen hingegen in die Aufbereitungsanlage eines Entsorgers gebracht werden.



Was muss dokumentiert werden?

Grundsätzlich müssen Betriebe die gesamte Abfallentsorgung dokumentieren. Das bedeutet: Sie haben sowohl bei getrennt als auch bei nicht getrennt gehaltenen Abfällen die Pflicht, die Mengen und Entsorgungswege genau festzuhalten, so Schütte. Für die Dokumentation macht die Gewerbeabfallverordnung folgende Vorgaben:

Die getrennte Sammlung müssen Betriebe anhand von Lageplänen, Fotos, Praxisbelegen – wie Liefer- oder Wiegescheinen oder ähnlichen Dokumenten – nachweisen.
Übergeben Betriebe getrennt gesammelte Abfälle zur Wiederverwendung oder zum Recycling, benötigen sie eine schriftliche Bestätigung desjenigen, der die Abfälle entgegennimmt. Diese Erklärung muss unter anderem die Masse und den Verbleib des Abfalls enthalten.



Was droht Betrieben bei Verstößen gegen die Gewerbeabfallverordnung?

Auf die leichte Schulter sollten Betriebe die neuen Regeln nicht nehmen. Denn in der neuen Gewerbeabfallverordnung ist genau festgelegt, womit Betriebe rechnen müssen, wenn sie sich nicht an die neuen Vorgaben halten.

Im schlimmsten Fall sind Strafen bis zu 100.000 Euro möglich – das ist zum Beispiel der Fall, wenn gewerbliche Siedlungsabfälle sowie Bau- und Abbruchabfälle nicht richtig gesammelt werden. Strafen bis zu 10.000 Euro sind hingegen möglich, wenn etwa die Dokumentation nicht richtig beziehungsweise nicht vollständig ist.