
Umsatzsteuer: Reverse-Charge-Regelung für Metalllieferungen entschärft
Mit dem ZollkodexAnpG wird zum 1.1.2015 die umsatzsteuerliche Regelung über die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Metalllieferungen eingeschränkt. Der Gesetzgeber entspricht damit einer zentralen Forderung des Handwerks.
Die Regelung ist nur anzuwenden, wenn die Summe der in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs (einheitliche Lieferung) mindestens 5.000 Euro beträgt (Bagatellgrenze).
Die Liste der Gegenstände, für deren Lieferung der Leistungsempfänger die Steuer
schuldet (Anlage 4 zum UStG), wird auf Metalle in Rohform beschränkt. Gold ist
aus der Liste gestrichen worden.
Handwerksbetriebe werden nach dieser Änderung im Regelfall von der Vorschrift nicht mehr betroffen sein.
Im Anhang finden Sie ein Merkblatt (Stand 1. Januar 2015) sowie weitere Hinweise zum Thema.
Weitere Informationen finden Sie beim Zentralverband des deutschen Handwerks.