Achtung Schild
pixabay.com

Unwirksame AGB im Kraftfahrzeuggewerbe

Der Zentralverband des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK) gibt für die Kfz-Betriebe, die mittelbar über die Innungen bei ihm Mitglieder sind, allgemeine Geschäftsbedingungen heraus.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29. April 2015 (Aktenzeichen VIII ZR 104/14) entschieden, dass eine darin enthaltene Klausel unwirksam ist. Es geht dabei um die Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sachmängeln. Dem Urteil lagen zwar nur die Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen zugrunde. Da die Neuwagenverkaufsbedingungen und die Kfz-Reparaturbedingungen aber ähnliche Klauseln verwenden, halten auch diese einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand.

Der ZDK hat für seine Mitgliedsbetriebe Zusatzvereinbarungen erstellt, die über die Innungen bezogen werden können. Von einer unveränderten Weiterverwendung der bisherigen Bedingungen ist hingegen abzuraten. Dies kann zu Abmahnungen führen und zu Auseinandersetzungen mit Kunden, die im Ergebnis mehr Rechte haben, als in den AGB niedergelegt sind.

Details sind der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu entnehmen. Über diesen Link ist auch das Urteil abzurufen, sobald es im Volltext erschienen ist.

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

Anne-Kathrin Selka

Rechtsberaterin

Altmarkt 17
03046 Cottbus
Telefon 0355 7835-138
Telefax 0355 7835-285
selka--at--hwk-cottbus.de