Presse
Marco2811 - Fotolia

Vereinfachung von Aufzeichnungs- und Anmeldepflichten nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG)

Im Bundesgesetzblatt wurden am 5. Dezember 2014 zwei Verordnungen des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlicht, die zumindest teilweise eine Erleichterung zu den Anforderungen des Mindestlohngesetzes bringen sollen.

Die Mindestlohnaufzeichnungsverordnung vereinfacht die Aufzeichnungspflicht nach dem MiLoG jedenfalls für einen kleinen Kreis von Arbeitnehmern. Nach § 17 Abs. 1 MiLoG sind Arbeitgeber und Entleiher zur Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit verpflichtet.

Eine Vereinfachung wird bei der Beschäftigung solcher Arbeitnehmer gestattet, die ausschließlich einer mobilen Tätigkeiten nachgehen, die keinen Vorgaben zur ihrer konkreten täglichen Arbeitszeit unterliegen und sich ihre Arbeitszeit frei einteilen können. In diesem Fall ist es ausreichend, wenn lediglich die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet wird. Hiervon werden insbesondere Zeitungszusteller und Kurierdienste, die Abfallsammlung und die Straßenreinigung erfasst.

Für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und für Entleiher normiert das MiLoG eine vor Beginn der Werk- oder Dienstleistung bestehende Anmeldepflicht für die nach Deutschland entsandten oder die grenzüberschreitend entliehenen Arbeitnehmer. Auch in diesem Bereich soll es eine Vereinfachung geben und zwar durch die Mindestlohnmeldeverordnung. Danach soll eine erleichterte Meldung möglich sein, wenn ein Arbeitgeber die Arbeitnehmer zumindest teilweise vor 6 Uhr oder nach 22 Uhr beschäftigt, bei einer Beschäftigung im Schichtdienst, bei Arbeit an mehreren Einsatzorten pro Tag oder wiederum bei der Ausübung einer ausschließlich mobilen Tätigkeit. In Abweichung von der Meldepflicht nach § 16 Abs. 1 S. 1 und 2 MiLoG und § 18 Abs. 1 S. 1 und 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz genügt die Vorlage einer Einsatzplanung.

Schließlich hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Entwurf zur Einschränkung der Dokumentationspflichten nach dem MiLoG vorgelegt, wonach Führungskräfte von einer solchen Pflicht ausgenommen sein sollen. Der Begriff „Führungskräfte“ erfasst Personen, denen mindestens ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 4.500,00€ zu Verfügung steht. Zudem muss die Führungskraft Mitglied eines Organs, Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder Mitglied einer sonstigen Personengesamtheit sein, Generalvollmacht oder Prokura haben oder zur selbstständigen Entlassung und Einstellung von Arbeitnehmern berechtigt sein.

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

Anne-Kathrin Selka

Rechtsberaterin

Altmarkt 17

03046 Cottbus

Telefon 0355 7835-138

Telefax 0355 7835-285

selka--at--hwk-cottbus.de