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Verfahrenserleichternde Regelungen zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs (ELStAM)

Seit dem 01.01.2013 gilt das neue elektronische Lohnsteuerabzugsverfahren (ELStAM). Bis November 2013 müssen alle Unternehmen vom bisherigen papierbasierten Lohnsteuerabzugsverfahren auf das neue elektronische Lohnsteuerabzugsverfahren umstellen.

Auf der Grundlage der Erfahrung der Unternehmen, die bereits das neue elektronische Lohnsteuerabzugsverfahren anwenden, hat sich folgendes Problem ergeben: Meldet der Arbeitgeber dasselbe Arbeitsverhältnis bei der Finanzverwaltungnach zuvor erfolgter Abmeldung ein weiteres Mal an, weist das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale derzeit die Anmeldung des Arbeitnehmers ab, wenn das übermittelte Datum des Beschäftigungsbeginns vor dem Datum der Abmeldung liegt. Folglich kann der Arbeitgeber für diesen Arbeitnehmer die ELStAM nicht abrufen.

Für diesen Fall hat das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Ländern folgende verfahrenserleichternde Regelungen zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs getroffen:

  • Bis zu zwei Monate nach dem Einsatz der Programmversion, mit der dieser Fehler behoben wird, längstens für den letzten Lohnzahlungszeitraum im Kalenderjahr 2013, darf der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach den ihm in Papierform vorliegenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers durchführen.

Die Finanzverwaltung wird den Einsatz der neuen Programmversion des ELStAM-Verfahrens bekanntgeben, z.B. im Internet www.elstam.de/.

Den kompletten Wortlaut des BMF-Schreibens können Sie der Anlage entnehmen.