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Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung in elektronischer Form

Seit dem Veranlagungszeitraum 2011 gilt eine gesetzliche Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen. Diese Verpflichtung betrifft alle Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft.

Um den Übergang zu erleichtern, waren die Finanzämter bisher angewiesen, es nicht zu beanstanden, wenn Steuererklärungen trotz gesetzlicher Verpflichtung in Papierform abgegeben werden.

Ab dem Veranlagungszeitrum 2014 gilt nunmehr - wie angekündigt - die gesetzliche Regelung ohne Ausnahme; es sei denn es liegt ein Härtefall vor (§ 150 Abs. 8 AO).

Ein Härtefall liegt vor, wenn eine elektronische Erklärungsabgabe für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn er nicht über die erforderliche technische Ausstattung verfügt und es für ihn nur mit nicht unerheblichem finanziellen Aufwand möglich wäre, die für eine elektronische Übermittlung der Steuererklärung erforderlichen technischen Möglichkeiten zu schaffen.

Sollte im Einzelfall eine elektronische Übermittlung von Seiten der Finanzverwaltung technisch noch nicht möglich sein, wird bis auf weiteres die Abgabe in Papier akzeptiert.

Werden Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2014 trotz der bestehenden Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung in Papierform eingereicht, gelten diese verfahrensrechtlich als nicht abgegeben, sodass eine Bearbeitung nicht erfolgen kann. Die Finanzämter sind angewiesen, die elektronische Abgabepflicht in diesen Fällen mit Verspätungszuschlägen und ggfs. dem Einsatz weiterer Zwangsmaßnahmen durchzusetzen.

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Axel Bernhardt

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