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Vorläufige Allergenkennzeichnungs-Verordnung ab 13. Dezember

Der Bundesrat hat einer vorläufigen Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung zugestimmt, mit der die Allergenkennzeichnung bei loser Ware geregelt wird. Sie regelt ab 13. Dezember in den EU-Mitgliedstaaten verbindlich und unmittelbar die Lebensmittelkennzeichnung, während die Regelungen zur Nährwertkennzeichnung für vorverpackte Ware ab 13. Dezember 2016 greifen.

Im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung – LMIV) ist ab 13. Dezember auch die verpflichtende Angabe der Allergeninformation bei unverpackter ("loser") Ware vorgesehen. Sofern die Mitgliedstaaten keine anderslautenden nationalen Regelungen schaffen, müsste die Allergeninformation auch bei loser Ware schriftlich erfolgen. Deshalb hat sich der ZDH in enger Zusammenarbeit mit den Verbänden des Lebensmittelhandwerks für eine praxistaugliche nationale Regelung eingesetzt.

Mit dem Bundesratsbeschluss vom 28.11.2014 über eine vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung (VorlLMIEV – siehe Anlage) konnte nunmehr eine Einigung erzielt werden, die auch von den betroffenen Handwerksbetrieben organisatorisch umsetzbar sein sollte.

Demnach wird mit der nationalen Regelung die Möglichkeit der mündlichen Information generell zugelassen. Allerdings muss die mündliche Information schriftlich dokumentiert sein und auf Nachfrage sowohl den Verbrauchern als auch den Überwachungsbehörden zugänglich gemacht werden. An die Art der Dokumentation sind hierbei keine hohen Anforderungen zu stellen; möglich sind z.B. Ankreuztabellen (Kladdenlösung) oder Kassensysteme. Für weitere Detailfragen bzw. Umsetzungshinweise empfehlen wir den Kontakt zu den Fachverbänden des Lebensmittelhandwerks.

Der Verordnungsgeber strebt noch für das Jahr 2015 eine endgültige Verordnung zur nationalen Durchführung der LMIV an. In die endgültige Verordnung sollen auch Praxiserfahrungen aus der VorlLMIEV einfließen. Wir bitten sie deshalb, uns über entsprechende Praxisprobleme betroffener Unternehmen zeitnah zu unterrichten.
Bis zum Inkrafttreten der endgültigen Verordnung wird keine Sanktionierung von Verstößen durch die Länder erfolgen; die zivilrechtliche Haftung bleibt jedoch bestehen.

In diesem Zusammenhang bitten wir Sie, bei Unstimmigkeiten und Problemen bei der Umsetzung uns diese zu benennen, damit diese dann konkret über den ZDH an den Minister herangetragen werden können.

Tipp: Die Handwerkskammer Cottbus plant zu dieser Thematik eine Infoveranstaltung mit einer Fachreferentin. Sollten Sie Interesse an der Teilnahme haben, bekunden Sie unverbindlich Ihr Interesse. Sobald der Termin fix ist, erhalten Sie die Einladung.

Bild Axel Bernhardt

Axel Bernhardt

Technischer Berater

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