Arbeitnehmerüberlassung
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Was ändert sich alles zum 1. April 2017 beim Thema Leiharbeit?

Wir haben bereits im Januar über die bevorstehenden Änderungen bei der Leiharbeit berichtet. Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:

1. Was ändert sich bei Werkverträgen?

Leiharbeit muss künftig offengelegt werden. Bei Werkverträgen soll festgelegt werden, wann tatsächlich ein solcher Vertrag und wann demgegenüber ein normales Arbeitsverhältnis vorliegt. Daher begehen Handwerksbetrieb und Zeitarbeitsfirma eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie die Arbeitnehmerüberlassung nicht offenlegen. Durch diese Regelung will der Gesetzgeber Scheinwerkverträgen und verdeckter Arbeitnehmerüberlassung einen Riegel vorschieben.

Hinweis: Bislang war es möglich, als Werkunternehmer vorsorglich eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zu beantragen und sich auf diese zu berufen, wenn sich bei einer Kontrolle herausstellte, dass in Wahrheit kein Werkvertrag, sondern eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vorlag. Dann hatte der Zeitarbeitnehmer zwar unter Umständen Anspruch auf einen höheren Lohn, aber es handelte sich nicht um illegale Arbeitnehmerüberlassung. Zukünftig ist diese "Vorratsverleiherlaubnis" nicht mehr erlaubt. Arbeitgeber können ihr Verhalten daher nicht mehr nachträglich als Leiharbeit "umdeklarieren" und damit legalisieren.

Auch werden die Informationsrechte des Betriebsrates gestärkt: Betriebsräte haben in Zukunft das Recht, sowohl über den zeitlichen Umfang des Einsatzes und den Einsatzort als auch über die Arbeitsaufgaben des Fremdpersonals informiert zu werden.



2. Was ändert sich bei Zeit- und Leiharbeit?

Betroffene Leiharbeitnehmer können grundsätzlich höchstens 18 Monate lang einem anderen Betrieb überlassen werden können. Es wird also erstmals eine Höchstüberlassungsdauer eingeführt. Nach Ablauf dieser Zeit haben Handwerksbetriebe zwei Möglichkeiten: Sie können den betroffenen Leiharbeitnehmer nicht länger vom Verleiher ausleihen oder den Leiharbeitnehmer als Mitarbeiter in ihren Betrieb übernehmen.

Von der genannten Höchstüberlassungsdauer kann nur durch einen Tarifvertrag abgewichen werden: Darin können Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften eine längere Überlassung von Leiharbeitnehmern vereinbaren. Und das können auch nicht tarifgebundene Handwerksbetriebe nutzen.



3. Was ändert sich bei der Bezahlung?

Neu ist zudem die Einführung des Equal Pay bei der Arbeitnehmerüberlassung. Hiernach erhalten Leiharbeitnehmer künftig für die gleiche Arbeit auch das gleiche Geld wie vergleichbare Beschäftigte des Handwerksbetriebs verdienen müssen – und zwar nach spätestens neun Monaten.

Abweichungen sind aber auch beim Equal Pay durch tarifliche Vereinbarungen möglich. Wichtig: Die Gehälter von Leiharbeitnehmern und Stammbeschäftigten mit vergleichbarer Tätigkeit müssen auch bei einem Branchenzusatztarifvertrag stufenweise angeglichen werden, sodass sie nach 15 Monaten das gleiche Gehalt bekommen.



4. Was gilt für Leiharbeitnehmer im Streikfall?

Ab dem 1. April 2017 ist es verboten Leiharbeitnehmer als Streikbrecher zu nutzen. Das bedeutet im Streikfall: Leiharbeitnehmer dürfen nicht die Tätigkeiten von streikenden Beschäftigten ausführen.

Die Einzelheiten regelt das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Sie finden es im Anhang als Donwload.

Anne-Kathrin Selka

Rechtsberaterin

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