Ausbildungskalender Mai 2019 Serie Teil 9
HWK Cottbus

Serie (9): "Ihr Ausbildungsberater informiert"Was Sie über die Ausbildungsvergütung wissen sollten

Die Höhe der Ausbildungsvergütung ist als ein wesentlicher Bestandteil im Ausbildungsvertrag festzuhalten.  Auf der Suche nach geeigneten Fachkräften nutzen ausbildungsbereite Betriebe mehr und mehr dieses Instrument und bieten Bewerbern einen zusätzlichen Anreiz, eine Ausbildung im Handwerk zu beginnen.

Was gilt aktuell beim Thema Ausbildungsvergütungen zu beachten:

Bei Abschluss des Ausbildungsvertrages ist die Ausbildungsvergütung schriftlich festzulegen.

Dabei gilt es, bestimmte Grundsätze zu beachten:

  • es ist eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen, die mindestens jährlich steigen muss
  • Ausbildungsvergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des laufenden Monats fällig
  • der Lehrling hat einen Anspruch auf eine Lohnabrechnung /Verdienstbescheinigung

Im Zuge der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiMoG) zum 1. Januar 2020 und der Einführung der Mindestausbildungsvergütung (MAV) ergeben sich folgende Änderungen:

Vergütung und Mindestausbildungsvergütung (§ 17)

Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie die MAV unterschreitet. Angemessen ist auch eine für den Ausbildenden geltende tarifliche Vergütungsregelung. Es gilt der absolute Tarifvorrang, vorausgesetzt, der Ausbildende ist tarifgebunden (Innungsmitglied). Es ist nicht erforderlich, dass der Lehrling Mitglied der Gewerkschaft ist, die den einschlägigen Tarifvertrag abgeschlossen hat. Handelt es sich beim Ausbildenden um ein Nicht-Innungsmitglied gilt der Tarifvertrag nur kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung.

Die jeweiligen MAV-Beträge (siehe Tabelle) und die Steigerungsrate sind für die nächsten vier Jahre verbindlich vorgeschrieben. Ab dem Jahr 2024 steht die Ausbildungsvergütung noch nicht fest, sie wird zum 1. November 2023 per Rechtverordnung durch das BMBF bekanntgegeben.

Die Ausbildungsvergütungshöhen gelten für alle ab dem 1. Januar 2020 abgeschlossenen Berufsausbildungsverträge. Dies umfasst den erstmaligen Abschluss eines Ausbildungsvertrages und gilt auch für einen im Jahr 2020 erfolgten Neuabschluss eines Berufsausbildungsverhältnisses infolge eines Ausbildungsplatzwechsels zu einem anderen Ausbildenden.

Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geschlossen und in Vollzug gesetzt wurden, gelten in der bis dahin geltenden Fassung weiter. Somit wird in bestehende Ausbildungsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber nicht eingegriffen.



Beginn der Ausbildung jeweils 1.1.-31.12.

1.Lehrjahr 

2. Lehrjahr 
+ 18 Prozent
3. Lehrjahr
+35 Prozent
4. Lehrjahr
+ 40 Prozent
ab 2020515,00 Euro607,70 Euro695,25 Euro721,00 Euro
ab 2021550,00 Euro649,00 Euro742,50 Euro770,00 Euro
ab 2022585,00 Euro690,30 Euro789,75 Euro819,00 Euro
ab 2023620,00 Euro731,60 Euro837,00 Euro868,00 Euro

Bei Teilzeitausbildung ist der Ausbildende berechtigt, die Höhe der MAV prozentual entsprechend der Verkürzung der Ausbildungszeit zu kürzen.

Fortzahlung der Vergütung!
Ausbildungsvergütung ist auch weiter zu zahlen,

  • bei Freistellung zur Berufsschule,
  • zur Teilnahme an der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung
  • für die Dauer von 6 Wochen bei krankheitsbedingtem Ausfall
  • ab 01. Januar 2020 für den Arbeitstag, der der schriftlichen Abschluss-/Gesellenprüfung unmittelbar vorangeht

Kürzung der Ausbildungsvergütung!

Die Ausbildungsvergütung darf grundsätzlich nicht gekürzt werden! Einzige zulässige Ausnahme ist das unentschuldigte Fehlen des Auszubildenden während der Ausbildung (Betrieb, Schule, überbetriebliche Lehrlingsunterweisung).

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In einer Serie haben wir unterschiedliche Informationen zum Thema Ausbildung zusammgestellt.

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Gern stehen wir Ihnen auch persönlich zur Verfügung.



Sabine Kurth

Ausbildungsberaterin

Telefon 0355 7835-166

Telefax 0355 7835-288

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