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Widerrufsbutton: Handwerksbetriebe sollten ihn einbauen

Wer online etwas verkauft oder es digital ermöglicht, einen Service oder auch nur einen Termin zu buchen, muss sich darauf einstellen, einen Widerrufsbutton auf seiner Website einzubauen. Dieser muss gut sichtbar und lesbar sein und eine Widerrufsfunktion bereitstellen, wie die Deutsche Handwerkszeitung schreibt.

Etwa mit der Bezeichnung "Vertrag widerrufen" oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung muss die Funktion dann "während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein", heißt es in einem Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums, den das Bundeskabinett beschlossen hat. 

Künftig soll es der Button ermöglichen, Online-Verträge einfacher zu widerrufen. Gemeint sind mit den Verträgen auch simple Online-Einkäufe und Buchungen (zum Beispiel Friseurtermine) von jeglichen Leistungen. Das Gesetz bezieht sich grundsätzlich auf Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen. Mit nur wenigen Klicks soll der Widerruf eine Sache genauso einfach möglich werden, wie der Einkauf oder die Buchung. Die Bundesregierung möchte damit eine unbürokratische Lösung zum Standard machen.