
Wir beraten Sie in Sachen Ausbildung
Den gesetzlichen Auftrag der Ausbildungsberater stellt die Förderung und Überwachung der handwerklichen Berufsausbildung dar. Das Beratungsangebot ist für die Mitgliedsbetriebe der Handwerkskammer Cottbus kostenfrei. Ihre Ausbildungsberater sind Ansprechpartner in Fragen rund um die Berufsausbildung, aber auch Vermittler in allen Phasen des Ausbildungsverhältnisses.
Wir beraten Sie gern in der Handwerkskammer, im Betrieb, am Telefon oder auch per E-Mail.
Ausbildungsberechtigung
Insbesondere Betriebe, die das erste Mal einen jungen Menschen zur Fachkraft ausbilden möchten, werden durch die Ausbildungsberatung der Handwerkskammer unterstützt. Alle Informationen rund um die qualifizierte Berufsausbildung werden durch die Berater bereitgestellt. Im Rahmen eines Betriebsbesuches wird durch die Ausbildungsberater festgestellt, ob die persönliche und fachliche Eignung zur Ausbildung vorliegt.
Kriterien für die Ausbildungsberechtigung sind unter anderem:
- Verfügt der Betrieb über einen Ausbilder, der die fachliche und pädagogische Eignung für die Durchführung der Berufsausbildung besitzt?
- Existiert ein zahlenmäßig ausgewogenes Verhältnis zwischen Fachkräften und Auszubildenden im Betrieb?
- Verfügt das Unternehmen über die notwendige materielle und technische Ausstattung?
- Kann der Ausbildungsalltag angemessen in die tägliche Arbeits- und Geschäftsprozesse integriert werden?
- Können alle in der Ausbildungsordnung geforderten Inhalte vermittelt werden?
Sabine Kurth
Ausbildungsberaterin
Telefax 0355 7835-288
kurth--at--hwk-cottbus.de
Christian Jakobitz
Ausbildungsberater (Inklusion)
Telefax 03375 2525-62
jakobitz--at--hwk-cottbus.de
Ausbildungsmittel
Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet dem Auszubildenden / der Auszubildenden kostenlos, für den Zeitraum der Ausbildung, die für die Ausbildung erforderlichen Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen.
Das sind:
- Ausbildungsnachweis
- Werkzeuge
- Werkstoffe
- Alles, was für eine ordnungsgemäße Ausbildung erforderlich ist
Schutzkleidung
Der Betrieb muss im Rahmen seiner Arbeitgeber-Fürsorgepflicht Schutzkleidung zur Verfügung stellen und die Kosten dafür tragen. Diese Pflicht kann nicht vertraglich aufgehoben werden. Der Betrieb verbleibt jedoch als Eigentümer der Schutzkleidung. Diese ist folglich nach der Beendigung der Ausbildung an den Betrieb zurückzugeben.
Sabine Kurth
Ausbildungsberaterin
Telefax 0355 7835-288
kurth--at--hwk-cottbus.de
Christian Jakobitz
Ausbildungsberater (Inklusion)
Telefax 03375 2525-62
jakobitz--at--hwk-cottbus.de
Ausbildungsnachweis
Das Führen des Ausbildungsnachweises (Berichtsheft) durch den Auszubildenden ist im Berufsbildungsgesetz , in der Handwerksordnung , in den einzelnen Ausbildungsordnungen und im Ausbildungsvertrag geregelt. Damit ist der Ausbildungsnachweis eines der wichtigsten Dokumente während der Ausbildungszeit.
Der Ausbildungsbetrieb:
- ist verpflichtet, jedem Lehrling ein Ausbildungsnachweisheft kostenlos zur Verfügung zu stellen
- muss den Lehrling zur regelmäßigen Führung des Ausbildungsnachweises anhalten und ihm während der Ausbildungszeit Gelegenheit dazu geben
- ist verpflichtet, das Ausbildungsnachweisheft mindestens monatlich durchzusehen
Der Auszubildende:
- ist verpflichtet, während der gesamten Ausbildungszeit regelmäßig, mindestens wöchentlich ein Ausbildungsnachweisheft zu führen
- muss das Ausbildungsnachweisheft im Rahmen des Zulassungsverfahrens zur Gesellen/Abschlussprüfung beim zuständigen Prüfungsausschuss einreichen.
In einigen Ausbildungsberufen sind spezifische Ausbildungsnachweishefte erhältlich
Sabine Kurth
Ausbildungsberaterin
Telefax 0355 7835-288
kurth--at--hwk-cottbus.de
Christian Jakobitz
Ausbildungsberater (Inklusion)
Telefax 03375 2525-62
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Ausbildungsordnung
Jeder Ausbildungsberuf basiert auf der Grundlage der jeweiligen bundeseinheitlichen Ausbildungsordnung. In dieser sind die Standards für die betriebliche Ausbildung definiert. Neben der Berufsbezeichnung, der Ausbildungsdauer, dem Prüfungsverfahren und der Gewichtung, regelt diese vor allem die zeitliche und sachliche Gliederung der Berufsausbildung.
zu den aktuellen Ausbildungsordnungen
Sabine Kurth
Ausbildungsberaterin
Telefax 0355 7835-288
kurth--at--hwk-cottbus.de
Christian Jakobitz
Ausbildungsberater (Inklusion)
Telefax 03375 2525-62
jakobitz--at--hwk-cottbus.de
Ausbildungsvertrag
Der Berufsausbildungsvertrag wird zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden geschlossen. Im Falle der Minderjährigkeit sind die gesetzlichen Vertreter einzubeziehen.
Der Ausbildungsvertrag beinhaltet unter anderem:
- die Berufsbezeichnung
- die Dauer des Ausbildungsverhältnisses
- die Dauer der Probezeit
- die Ausbildungszeit
- die Ausbildungsvergütung
- den Urlaub
Der abgeschlossene Vertrag wird bei der Handwerkskammer Cottbus eingereicht, geprüft und in die Lehrlingsrolle eingetragen. Für inhaltlichen Fragen rund um den Ausbildungsvertrag stehen Ihnen die Ausbildungsberater der Handwerkskammer Cottbus gern zur Verfügung.
Sabine Kurth
Ausbildungsberaterin
Telefax 0355 7835-288
kurth--at--hwk-cottbus.de
Christian Jakobitz
Ausbildungsberater (Inklusion)
Telefax 03375 2525-62
jakobitz--at--hwk-cottbus.de
Berufsschule
Die Berufsschule ist ein wichtiger Partner des Ausbildungsbetriebes zur Vermittlung der berufstheoretischen Kenntnisse im dualen System der Berufsausbildung. Berufsschulpflichtig ist, wer zu Beginn der Ausbildung noch nicht 21 Jahre alt ist (§39 Brandenburgisches Schulgesetz). Welche Berufsschule zuständig ist, regelt sich nach der Landesschulbezirksverordnung und dem Sitz des Ausbildungsbetriebes. Schulpflichtige Lehrlinge müssen vom Ausbildungsbetrieb zum Besuch der Berufsschule angehalten und freigestellt werden (§15 Berufsbildungsgesetz)
Die berufsbildenden Schulen im Kammerbezirk Cottbus:
Minderjährige Lehrlinge
Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) unterliegen bei Aufnahme eines Berufsausbildungsverhältnisses zahlreichen anderen Vorschriften als Erwachsene.
Gesetzlich sind diese im Jugenarbeitsschutz (JArbSchG) geregelt:
- zulässige Arbeitszeit (§8 JArbSchG)
- Freistellung zum Besuch der Berufsschule (§9 JArbSchG)
- Freistellung für Prüfungen (§10 JArbSchG)
- Ruhepausen (§11 JArbSchG)
- Verbot der Nachtarbeit (§14 JArbSchG)
- Verbot der Samstagsarbeit (§16 JArbSchG)
- Verbot der Sonntagsarbeit (§17 JArbSchG)
- Urlaub (§19 JArbSchG)
Der Betrieb ist verpflichtet, den Text des Jugendarbeitsschutzgesetzes (amtlich vorgeschriebener Aushang) und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde auszuhängen.
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Regionalbereich Süd
Thiemstraße 105a, 03050 Cottbus
Telefon 03318683-380
Email office.sued@lavg.brandenburg.de
Sabine Kurth
Ausbildungsberaterin
Telefax 0355 7835-288
kurth--at--hwk-cottbus.de
Christian Jakobitz
Ausbildungsberater (Inklusion)
Telefax 03375 2525-62
jakobitz--at--hwk-cottbus.de
Verlängerung und Verkürzung der Ausbildungszeit
Das Berufsbildungsverhältnis kann in bestimmten Fällen verlängert oder verkürzt werden. Eine Verlängerung der Berufsausbildung kann in der Regel bei nicht bestandener Prüfung oder in besonderen Ausnahmesituationen (z.B. längere Krankheit des Auszubildenden) erfolgen. Eine abgeschlossene Ausbildung kann bis zu einer Dauer von 12 Monaten angerechnet werden. Handelt es sich um ein verwandtes Berufsbild, so kann die Anrechnung noch erhöht werden (maximal bis zur Hälfte der Ausbildungszeit).
Bei einer zurückliegenden Ausbildungszeit im gleichen Berufsbild, kann diese im Prinzip voll angerechnet werden, sofern diese nicht zu weit zurückliegt. Auch ein entsprechender Schulabschluss (Fachoberschulreife, Fachhochschulreife und die allgemeine Hochschulreife) kann zu einer Verkürzung der Ausbildungsdauer führen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Anrechnung oder Verkürzung.
Sabine Kurth
Ausbildungsberaterin
Telefax 0355 7835-288
kurth--at--hwk-cottbus.de
Christian Jakobitz
Ausbildungsberater (Inklusion)
Telefax 03375 2525-62
jakobitz--at--hwk-cottbus.de
Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit
Mutterschutz ist das Ziel gesetzlicher Vorschriften zum Schutz von Müttern vor und nach der Geburt eines Kindes.
Wo bekommen Sie Hilfestellung?
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Regionalbereich Süd
Thiemstraße 105a, 03050 Cottbus
Telefon 03318683-380
Email office.sued@lavg.brandenburg.de
Die Zuständigkeit umfasst die Landkreise Spree-Neiße, Oberspreewald-Lausitz, Elbe-Elster, Dahme-Spreewald, Teltow-Fläming sowie die kreisfreie Stadt Cottbus.
Eine Übersicht bietet der Leitfaden zum Mutterschutz
Als Elternzeit wird in Deutschland ein Zeitraum unbezahlter Freistellung von der Arbeit nach der Geburt eines Kindes bezeichnet. Auf diese Freistellung haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch
Wo bekommen Sie Hilfestellung?
Das Team der Servicestelle Arbeitswelt und Elternzeit bei der ZAB ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH berät Unternehmen und (werdende) Eltern zu den Themen Mutterschutz, Elternzeit - deren Gestaltungsmöglichkeiten mit und ohne Elterngeld - und zur Rückkehr an den Arbeitsplatz.
Sabine Kurth
Ausbildungsberaterin
Telefax 0355 7835-288
kurth--at--hwk-cottbus.de
Christian Jakobitz
Ausbildungsberater (Inklusion)
Telefax 03375 2525-62
jakobitz--at--hwk-cottbus.de

Sabine Kurth
Ausbildungsberaterin
03046 Cottbus