Glatteis
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Zu spät zur Arbeit wegen Glatteis: Das gilt rechtlich

Schneechaos, Glatteis und lahmer Verkehr. Mitarbeiter kommen im Winter gerne mal zu spät zur Arbeit – teils auch unverschuldet. Sei es wegen einem Unfall oder weil Bus und Bahn zu spät kommen. Rechtlich gilt: Nicht immer müssen Arbeitgeber die Verspätungen akzeptieren. 

Glatteis ist ein beliebter Entschuldigungsgrund, wenn man bei Minustemperaturen zu spät zur Arbeit kommt. Doch rechtlich gesehen ist das kein Grund. Denn das sogenannte Wegerisiko liegt normalerweise beim Arbeitnehmer. Dabei ist nach § 616 BGB entscheidend, ob der Arbeitnehmer "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird", wie die Deutsche Handwerkszeitung schreibt.

Da die Verhinderung bei Wetterunbilden nicht in seiner Person liegt, trägt er hier das Risiko. Etwas anderes wäre es beispielsweise, wenn sein Auto nicht anspringt, weil sich die Batterie "erkältet" hat. Das sieht der Gesetzgeber als "in seiner Person" liegenden Grund an, so dass er hierfür auch nicht verantwortlich gemacht werden kann.

Grundsätzlich kann also festgehalten werden, dass Verspätungen aus individuellen Gründen nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen. Deshalb kann er auch nicht verantwortlich gemacht werden, wenn er unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird, was ja im Winter häufiger vorkommt.

Zu spät wegen Winter-Chaos: Diese Rechte haben Arbeitgeber

Allerdings kann auch wegen eines einmaligen Zuspätkommens wegen Glatteis nicht gleich mit Kündigung gedroht werden. Wer aber häufiger zu spät kommt, muss mit einer Abmahnung rechnen. Insbesondere dann, wenn der Verdacht besteht, dass der Winter hier als Ausrede dient.  Der Arbeitnehmer hat auch keinen Anspruch auf Lohn in der Fehlzeit. Der Arbeitgeber kann deshalb verlangen, dass der Mitarbeiter die Verspätung durchÜberstunden "abarbeitet".

Theoretisch kann der Arbeitgeber auch eine Lohnkürzung vornehmen. Doch wenn es sich um 10, 15 Minuten Verspätung handelt, wäre der Aufwand für die Neuberechnung des Arbeitsentgeltes schlicht zu hoch, so dass fast immer die Fehlzeit nachgearbeitet werden muss.

Diese Regeln gelten nicht nur für Mitarbeiter, die mit dem eigenen Fahrzeug zur Arbeit kommen. Auch Arbeitnehmer, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln kommen, müssen die Nachteile hinnehmen, wenn der Bus oder die Bahn Verspätung hat oder gar ganz ausfällt. Zwar kann der Mitarbeiter nichts dafür, dass das öffentliche Verkehrsmittel nicht fahrtplanmäßig verkehrt – aber auch dem Arbeitgeber kann dies nicht angelastet werden.