Tarifvertrag
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Zweite Verordnung für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft

Im Bundesanzeiger vom 31. Januar 2014 (BAnz AT 31.01.2014 V1) wurde die Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft gemäß § 7 Arbeitnehmer-Entsendegesetz bekannt gemacht. Die Verordnung trat am 1. Februar 2014 in Kraft und gilt bis Ende September 2017. Die Erste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in dieser Branche trat am 31. März 2013 außer Kraft.

Der der Verordnung zugrunde liegende Mindestlohn-Tarifvertrag des Industrieverbands Textil Service – intex – e. V. und der Tarifpolitischen Arbeitsgemeinschaft Textilreinigung (TATEX) im Deutschen Textilreinigungsverband e. V. mit der Industriegewerkschaft Metall sieht drei Lohnstufen vor.

Damit gilt

  • ab dem 1. Februar 2014 ein Mindeststundenlohn von 7,50 Euro (Ost, einschließlich Berlin) bzw. 8,25 Euro (West), der zum 1. Oktober 2014 auf 8,00 Euro (Ost) bzw. 8,50 Euro (West) ansteigt und ab dem 1. Juli 2016 bundeseinheitlich 8,75 Euro beträgt.

Es gilt der Mindestlohn des Arbeitsorts. Auswärtig Beschäftigte behalten aber den Anspruch auf den Mindestlohn des Einstellungsorts, sofern dieser höher sein sollte.

Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens am 15. des Folgemonats fällig. Dies gilt nicht für solche Entgeltansprüche, die aufgrund einer Betriebs- oder Individualvereinbarung nach dem im Mindestloh-Tarifvertrag näher bezeichneten Angaben in ein Arbeitszeitkonto eingestellt werden. In diesem Fall erhalten Arbeitnehmer ein verstetigtes Monatseinkommen auf der Basis von 40 Wochenstunden.

Die Verordnung gilt für alle Arbeitnehmer von Betrieben oder selbstständigen Betriebsabteilungen, deren Umsatz überwiegend auf das Waschen von Textilien für gewerbliche Kunden sowie öffentlich-rechtliche oder kirchliche Einrichtungen entfällt (Objektkundengeschäft). Dies gilt unabhängig davon, ob die Wäsche im Eigentum der Wäscherei oder des Kunden steht, wenn mehr als 50 Prozent des Umsatzes auf das Objektkundengeschäft entfallen.

Die Verordnung findet keine Anwendung auf solche Wäschereidienstleistungen, die von Werkstätten für behinderte Menschen i. S. d. § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden.