Tacho
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Ab 2. März: 100 Kilometer Umkreis ohne Tacho-Pflicht

Der Transport von Material, Ausrüstungen und Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung
seines Berufes benötigt, ist ab dem 2. März 2015 bis zu einer Entfernung von 100 Kilometer vom Unternehmenssitz (statt bisher 50 Kilometer) möglich, ohne dass die Pflicht zur Nutzung und zum Einbau eines Tachographen entsteht.

Weiterhin bestehen die zusätzlichen Bedingungen für die Ausnahme, wonach das Fahrzeug über keine zulässige Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen verfügen darf und das Fahren nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist (siehe Schaubild im Anhang).

Hintergrund ist, dass zum 2. März 2015 über den Artikel 45 der EU-Verordnung 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr (Tachographenpflicht für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse) die Ausweitung der sogenannten "Handwerkerregelung" (Ausnahme von der Tachographenpflicht) in Kraft tritt.

Für Irritationen bei Kontrollen kann die Tatsache sorgen, dass die deutsche Fahrperso-nalverordnung, die bislang in § 18 die entsprechende Ausnahmeregelung (mit der Grenze bis 50 km) enthält, noch nicht in angepasster Form veröffentlicht wurde. Die Änderung der Handwerkerregelung durch die EU-VO 165/2014 gilt aber unabhängig davon ab dem 2. März 2015 unmittelbar in Deutschland. Die einschlägigen Vorschriften zur Handwerkerregelung finden sich dann im neuen Artikel 3aa der EU VO 516/2006.

Die ebenfalls vorgesehene Ausdehnung der Ausnahmeradien für andere Ausnahmetatbestände (z.B. für Postdienste, Gas/Elektrofahrzeuge ebenfalls von 50 auf 100 km) bedarf jedoch noch der Anpassung der Fahrpersonalverordnung. Diese wurde am 6. Februar 2015 im Bundesrat beschlossen. Mit einem Inkrafttreten ist in wenigen Wochen zu rechnen.

Von zunehmendem Interesse sind die erweiterten Ausnahmen für Fahrzeuge mit Gas- oder Elektroantrieb, da deren Verwendung im Handwerk zunimmt: Diese Fahrzeuge sind zukünftig (sobald die Fahrpersonalverordnung veröffentlicht ist) bis zu einem Umkreis von 100 km um den Standort des Unternehmens von der Tachographenpflicht freigestellt, solange die Höchstmasse (ggf. mit Anhänger) von 7,5 Tonnen nicht überschritten wird. Die Art der transportierten Waren und die Haupttätigkeit des Fahrers spielt im Gegensatz zur "klassischen" Handwerkerregelung für die Anwendbarkeit der Ausnahme keine Rolle.

Weiterhin zum 2. März 2015 in Kraft treten die Artikel 24 (zu Fragen der Zulassung und Prüffristen für Einbaubetriebe und Werkstätten für Tachographen) und Artikel 34 der EU VO 165/2014 (zu Modalitäten der Aufzeichnungs- und Nachweispflichten), die jedoch nach bisheriger Kenntnis keine praxisrelevanten Veränderungen für fahrzeugnutzende Handwerksbetriebe bringen werden.