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BAG sorgt für Klarheit im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Elternzeit

Das BAG hatte in seiner aktuellen Entscheidung vom 10. Mai 2016 die Frage zu klären, ob es für das Elternzeitverlangen nach § 16 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ausreicht, wenn eine Arbeitnehmerin ihren Antrag nur per Telefax stellt (Az.: 9 AZR 145/15). 

Geklagt hatte eine Rechtsanwaltfachangestellte gegen ihren Arbeitgeber.

Im Juni 2013, rund ein halbes Jahr vor ihrer Kündigung, hatte die Klägerin dem Beklagten per Fax mitgeteilt, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehmen werde. Dieses Fax hat der Beklagte unstreitig erhalten. Nach dem Ende der nachgeburtlichen achtwöchigen Mutterschutzfrist erhielt sie Elterngeld. Nachdem auch der zugunsten von Schwangeren geltende Sonderkündigungsschutz ausgelaufen war, sprach der Beklagte mit Schreiben vom 15.11.2013 die ordentliche Kündigung aus.

Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage und vertrat die Ansicht, dass die Kündigung unwirksam sei, weil sie sich in Elternzeit befunden und ihr daher der Sonderkündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 BEEG zugestanden habe.

Währen d die Vorinstanzen die Wirksamkeit der Antragstellung auf Elternzeit bejahten, entschied das BAG jedoch, dass ein "schriftliches" Elternzeitverlangen nur dann formgerecht sei, wenn es die Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB wahre.

Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG verlangt, dass die Elternzeit "schriftlich" gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt wird. Schriftlich im Sinne von § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG erfordert dabei die Wahrung der strengen Schriftform gemäß §126 Abs. 1 BGB. Sinngemäß muss hiernach eine Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschirft oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Diese Anforderungen sind bei einer Antragstellung durch ein Telefax gerade nicht gewahrt und das Elternzeitverlangen war daher wegen Formmangels gemäß §125 S.1 BGB nichtig. Für die Arbeitnehmerin bestand daher kein Sonderkündigunsschutz nach §18 Abs. 1 BEEG. 

Besonderheiten, die eine Berufung auf die fehlende Einhaltung des Formvorschriften als Vorstoß gegen Treu und Glauben erschienen ließen, waren vorliegend - obwohl die Klägerin wegen unwirksamer Geltendmachung der Elternzeit etwa vier Monate unentschuldigt fehlte und der Beklagte diesbezüglich keine arbeitsrechtliche Konsequenzen zog - nicht gegeben.

Konsequenz der Entscheidung

Das Urteil schafft in Bezug auf die bislang umstrittene Frage, ob im Rahmen von §16 Abs. 1 S. 1 BEEG das Schriftformerfordernis nach §126 BGB gilt, Rechtsklarheit.

Relevant ist die Frage eines wirksamen Elternzeitantrags nicht nur mit Blick auf den Sonderkündigungsschutz nach §18 Abs. 1 BEEG, sondern unter anderem auch bezüglich der Freistellung des Arbeitnehmers. Denn der Arbeitnehmer wird nur bei einem formwirksamen gestellten Elternzeitantrag von seiner Arbeitspflicht freigestellt. Übermitteln Arbeitnehmer ihr Elternzeitbegehren also lediglich per E-Mail oder Telefax an den Arbeitgeber, riskieren sie damit eine Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens am Arbeitsplatz.

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

Anne-Kathrin Selka

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