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BGH entscheidet die Frage Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung

Der Bundesgerichthof (BGH) hatte sich aktuell mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Käufer eines gebrauchten PKWs einen Transportkostenvorschuss verlangen kann, wenn der PKW zum Zwecke der Nacherfüllung zum Geschäftssitz des Verkäuders verbracht werden soll.

Antwort: JA!



Sachverhalt:

Die Klägerin (wohnhaft in Schleswig-Holstein) kaufte von der Beklagten, die in Berlin einen Fahrzeughandel betreibt, zum Preis von 2.700 € einen gebrauchten Pkw Smart. Die Beklagte hatte das Fahrzeug in einem Internetportal angeboten.

Bereits kurze Zeit nach Übergabe zeigte sich nach Angaben der Käuferin ein Motordefekt. Die Klägerin verlangte vom Verkäufer die Nacherfüllung durch Reparatur des Motors. Nachdem eine Reaktion der Beklagten ausgeblieben war, forderte die Klägerin sie unter Fristsetzung erneut zur Mangelbeseitigung auf. Hierauf bot die Beklagte telefonisch eine Nachbesserung an ihrem Sitz in Berlin an. Die Klägerin verlangte daraufhin unter Aufrechterhaltung der gesetzten Frist die Überweisung eines Transportkostenvorschusses von 280 €, zwecks Transports des nach ihrer Behauptung nicht fahrbereiten Pkw nach Berlin beziehungsweise die Abholung des Fahrzeugs durch die Beklagte auf deren Kosten. Nachdem diese sich nicht gemeldet hatte, setzte die Klägerin ihr eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung und ließ, als die Beklagte hierauf wiederum nicht reagierte, die Reparatur des Pkw in einer Werkstatt bei Kassel durchführen.

Für ihr entstandene Reparatur-, Transport- und Reisekosten verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 2.332,32 €. Die Klage in den Vorinstanzen keinen Erfolg, weshalb sich der BGH auf die Revision der Klägerin mit der Sache zu befassen hatte.



Entscheidung:

Der BGB entschied nunmehr, dass ein Verkäufer gemäß § 439 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, einem Käufer durch Zahlung eines von diesem angeforderten Vorschusses den Transport der (vermeintlich) mangelbehafteten Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu ermöglichen. Dieser Transportkostenvorschuss muss jedoch angemessen sein, was im vorliegenden Fall ebenfalls bejaht wurde.

Außerdem muss ein taugliches Nacherfüllungsverlangen die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrüge am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, zur Verfügung zu stellen.

Der Erfüllungsort der Nacherfüllung befindet sich dabei am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners, also am Geschäftssitz der Beklagten in Berlin, zumindest solange die Parteien nicht Abweichendes vereinbart haben oder besondere Umstände vorliegen. Nach § 439 Abs. 2 BGB hat einerseits der Verkäufer die Kosten der Nacherfüllung zu tragen, andererseits ergibt sich hieraus auch der Anspruch des Käufers auf Zahlung eines angemessenen Transportkostenvorschusses. Hierbei handelt es sich um eine Kostentragungsregelung mit Anspruchscharakter, welche die Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleisten soll.

Der BGH hat damit das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen



Quintessenz:



Die Entscheidung ist nicht nur für Verbraucher bedeutsam, sondern kann insbesondere für die Verkäufer nicht zu unterschätzende Risiken zur Folge haben.

Denn das Gericht spricht dem Käufer den besagten Vorschussanspruch bereits aufgrund eines lediglich behaupteten Mangels zu. Bestätigt sich die Mangelhaftigkeit nicht, so trägt der Verkäufer  das Prozess- und Insolvenzrisiko, wenn er die Transportkostenkosten zurückfordern will. Bei Verkäufen über Internetplattformen droht sogar die Gefahr, dass der Verkäufer seinen Anspruch im Ausland einklagen und vollstrecken muss, falls der Käufer seinen Sitz nicht in Deutschland hat.

Eine Untersuchung auf eventuelle Mängel am Belegenheitsort der Kaufsache wird wohl nur dann eine Alternative sein, wenn sich die räumliche Entfernung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenze hält.

Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingung mit denen sich der Verkäufer einen verschuldensunabhängigen Kostenerstattungsanspruch vorbehält, werden regelmäßig unwirksam sein.

Dies sind nur einige der Risiken, die dem Verkäufer drohen.

  

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

Anne-Kathrin Selka

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