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Corona: Fragen und Antworten (FAQ) zur betrieblichen Praxis

Die Maßnahmen der Regierungen im Zuge der Corona-Krise werfen viele Fragen im Detail auf. Hier kommen einige der Antworten. 

Brandenburg ist bei der Eindämmung des Coronavirus auf einem guten Weg und wird ab Montag (20.04.) schrittweise erste Beschränkungen lockern. Das Kabinett hat heute eine entsprechende Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Sie gilt bis längstens 8. Mai, wie die Staatskanzlei mitteilt.

So werden Schulen und Geschäfte des Einzelhandels unter Beachtung notwendiger Hygiene- und Abstands-Regeln schrittweise öffnen. Unter strikten Hygiene-Auflagen können auch Museen, Ausstellungshallen und Bibliotheken wieder öffnen. Die Kitas bleiben weiter geschlossen, die Notbetreuung von Kindern in Krippen, Kitas und Horten wird aber, zum Beispiel für Alleinerziehende, ab dem 27. April ausgeweitet. Versammlungen unter freiem Himmel von bis zu 20 Personen werden unter strikter Einhaltung von Abstandsregeln zugelassen. Unter dieser Bedingung ist auch das Verweilen auf Parkbänken und Wiesen wieder erlaubt.





Welche Handwerksbetriebe dürfen von Kunden noch betreten werden?

  • Betriebe des Lebensmittelhandwerks wie Bäcker, Konditoren, Fleischer. Speiseeishersteller dürfen den Verkauf nur noch über die Theke zum Mitnehmen aufrechterhalten.
  • Betriebe des Gesundheitshandwerks wie Sanitätshäuser, Augenoptiker, Hörakustiker? Betriebe des Gesundheitshandwerks sind grundsätzlich unabdingbar, um die Versorgung von Patienten zu gewährleisten, die z.B. auf Weisung des Facharztes einen entsprechenden Betrieb aufsuchen (z.B. Anpassung oder Reparatur von Brillen und Hörgeräten). Dies gilt wohl auch für Orthopädietechniker und Orthopädieschuhmacher, da diese Betriebe zumindest mit Sanitätshäusern vergleichbar sind.
    Hier ergibt sich allerdings folgende Problematik: Bei diesen Betrieben ist zwar nicht das gesamte Tätigkeitsfeld als sog. körpernahe Dienstleistung zu qualifizieren, aber zumindest sind einzelne Tätigkeiten körpernah. Wichtig: Selbst wenn die verschiedenen Tätigkeiten durchaus voneinander trennbar sind, so dass jedenfalls die nicht körpernahen Leistungen unter Einhaltung der gesteigerten Hygieneanforderungen ausgeführt werden könnten, ist hier die Sicht der Ordnungsbehörden zu berücksichtigen. Die Vorgehensweise der örtlichen Ordnungsbehörden bei Kontrollen erfolgt mit viel Augenmaß, da der Stellenwert des Gesundheitshandwerks bekannt ist. Die Maßgabe für die Überprüfung der Einhaltung und Durchsetzung der Vorgaben der o.g. Verordnung ist, dass überwiegend insbesondere nur die Ausübung medizinisch notwendiger Tätigkeiten als zulässig erachtet wird. Hierbei ist die Einhaltung der gesteigerten Hygieneanforderungen unerlässlich. Allein in diesem Zusammenhang ist eine Annahme- und Abholung erlaubt. Der Publikumsverkehr im eigentlichen Sinne ist selbstverständlich auch bei diesen Betrieben einzustellen. Zudem dürfen angefangene Aufträge abgearbeitet werden.
  • Kfz-Werkstätten: Diese Betriebe dienen der Aufrechterhaltung der Mobilität und sind damit elementar für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens. Hiermit vergleichbar sind nach unserer Einschätzung Betriebe mit Werkstätten für Zweiräder (Motorrad- und Fahrradwerkstätten) sowie Reifendienste.
  • Reinigungen


Was müssen geöffnete Betriebe beachten?

Betriebe, die unter kein Tätigkeitsverbot fallen, dürfen ihrer Tätigkeit nachgehen, soweit es möglich ist. Diese Betriebe müssen die gesteigerten Hygieneanforderungen beachten. Diesbezüglich hat u.a. das Robert-Koch-Institut Empfehlungen herausgegeben.

 Einige Berufsgenossenschaften haben ebenfalls Empfehlungen veröffentlicht.



Ist es Mitarbeitern erlaubt zur Arbeit zu fahren?

Ja! Solche Fahrten dienen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit. Auch andere Fahrten sind grundsätzlich erlaubt, denn es gilt lediglich eine Kontakt- und keine generelle Ausgangssperre.

 

Müssen Handwerker/Mitarbeiter einen sog. „Passierschein“ bei sich führen?

Nein! Die Verordnung enthält keine ausdrückliche Pflicht einen „Passierschein“ bereitzuhalten. Gleichwohl kann ein solcher Nachweis empfehlenswert sein, um bei etwaigen Kontrollen z.B. durch die Polizei, den Grund der jeweiligen Fahrt glaubhaft zu machen. Hierbei genügt für Mitarbeiter insbesondere eine Bestätigung des Arbeitgebers. Für Betriebsinhaber kann die Handwerkskarte als Nachweis dienen oder z.B. der Auftrag des Kunden.

 Muster Passierschein



Dürfen mehrere Mitarbeiter in einem Transporter zur Baustelle fahren?

Grundsätzlich ja! Aber: Handwerker sollten auch bei Fahrten zur Baustelle auf die Einhaltung von Hygieneempfehlungen achten. Das bedeutet, dass auch hier Sicherheitsabstände ratsam sind, soweit dies möglich ist. Einzelheiten hängen hierbei von der Größe des Transporters/LKWs, von der Fahrzeit sowie der Anzahl der Mitfahrer ab. Im Einzelfall sind getrennte Fahrten zu empfehlen, wenn auf anderem Wege notwendige Hygienemaßnahmen nicht eingehalten werden können

 

Welche Maßgaben müssen Handwerker beim Kunden oder auf der Baustelle beachten?

Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist auch gegenüber dem Kunden oder auch zwischen den Mitarbeitern soweit möglich einzuhalten. Eine generelle Verpflichtung zum Tragen von Atemschutzmasken, Gummihandschuhe oder andere Schutzkleidung besteht grundsätzlich nicht (Ausnahme: z.B. medizinische Berufe wie Ärzte, Krankenschwestern, etc.).

 Einige Berufsgenossenschaften haben Empfehlungen für den Umgang mit Kunden und zur Einhaltung notwendiger Hygienemaßnahmen veröffentlicht.

 

Was gilt für Fußpflegebetriebe?

Die kosmetische Fußpflege ist als körpernahe Dienstleistung einzustufen und fällt daher unter das Öffnungsverbot. Eine medizinische Fußpflegebehandlung z.B. durch Podologen ist weiterhin erlaubt.

 

Dürfen Bäckereien und Konditoren mit einem Cafébetrieb oder Fleischereien mit einem Mittagstisch ihre Gäste weiterhin bewirten?

Nein! In diesen Bereichen gilt das Verbot für Gastronomiebetriebe jeder Art. Es darf lediglich ein Verkauf über die Theke zum Mitnehmen stattfinden.

 

Was gilt insbesondere für Bäckereien und Konditoreien in Bezug auf die Ladenöffnungszeiten?

Der Einkauf für den täglichen Bedarf bleibt auch nach der Neufassung der Verordnung weiterhin gewährleistet. Diese Einrichtungen können für die bisherige Dauer der Gültigkeit (19. April) auch sonntags und an gesetzlichen Feiertagen von 12.00 bis 18.00 Uhr unter Einhaltung der Hygieneanforderungen öffnen. Zu diesen Betrieben gehören auch Bäckereien und Konditoreien, so dass auch hier eine Erweiterung der Öffnungszeiten zulässig wäre.

 

Was müssen Mischbetriebe (z.B. Autohäuser mit einer Werkstatt) beachten?

In Mischbetrieben ist der Bereich des Verkaufs zu schließen. Allein die handwerkliche Leistung in der Werkstatt ist weiterhin erlaubt.

Welche Tätigkeiten sind erlaubt, welche nicht? Dazu hat die Landesregierung eine Liste erstellt.



Hier geht es zur sogenannten Positivliste



 Weitere Informationen zu Corona

www.hwk-cottbus.de/corona



 Alle Informationen der Handwerkskammer

www.hwk-cottbus.de/news



 Hinweis

Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl der Beitrag mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, wird keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen.



 Ansprechpartner

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

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