Prüfung nicht bestanden,Fragezeichen auf der Stirn
ESB-Professional_shutterstock

Die Gesellenprüfung nicht bestanden - muss meine Azubi nun weiter zur Berufsschule gehen?

Soweit die Kammerprüfung nicht erfolgreich abgelegt wurde, verlängert sich das Berufsbildungsverhältnis gemäß §21 Absatz 3 BBiG auf Verlangen der oder des Auszubildenden und die Berufsschulpflicht besteht gemäß §39 Absatz 2 BbgSchulG fort. Für diesen Fall ist das Oberstufenzentrum verpflichtet, der oder dem Auszubildenden eine angemessene schulische Förderung anzubieten.

Hier ergeben sich zwei Fallgruppen:

  1. Die oder der Auszubildende beantragt eine Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses gemäß §21 Absatz 3 BBiG, beabsichtigt er aber nicht mehr die Berufsschule zu besuchen. Das Berufsschulverhältnis bleibt beendet und es besteht keine Pflicht zum Besuch der Berufsschule. Einer Befreiung von der Berufsschulpflicht gemäß §36 Absatz 4 BbgSchulG bedarf es nicht.
  2. Die oder der Auszubildende beantragt eine Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses gemäß §21 Absatz 3 BBiG und beabsichtigt, die angemessene Förderung durch die Berufsschule gemäß §7 Absatz 4 BSV wahrzunehmen. Die hier weiterhin bestehende Berufsschulpflicht wird in diesem Fall durch den Besuch der Berufsschule und der Ausbildungsstätte erfüllt. Ds schon ausgehändigte Abschluss- oder Abgangszeugnis ist in der Berufsschule abzugeben, das Berufsschulverhältnis lebt wieder auf und es besteht weiterhin die Pflicht zum Besuch der Berufsschule. Bei Beendigung des Berufsschulbesuches wird en neues Abschluss- oder Abgangszeugnis erteilt.