Zwei Männer schütteln sich die Hand, bei der Erstellung eines Vertrages zur Gebäudeenergieberatung
Alexander-Raths_shutterstock

Energieausweise: Im Juli verlieren die nächsten ihre Gültigkeit

Schon im vergangenen Jahr haben die ersten Energieausweise ihre Gültigkeit verloren. 2019 geht es weiter: Erst waren Gebäude dran, die nach 1966 gebaut wurden, nun geht es um die Nicht-Wohngebäude. Seit 1. Juli steht bei ihnen die Erneuerung an, wenn sie vermietet, verpachtet oder verkauft werden.

Schon seit dem Jahr 2008 sind Energieausweise auch für Bestandsgebäude – egal, ob Wohn- oder Nicht-Wohngebäude – Pflicht: Immobilienbesitzer müssen sie beim Verkauf, der Verpachtung oder der Vermietung vorlegen können. Es gibt allerdings verschiedene Formen mit unterschiedlichem Informationswert. Da sie nur eine Gültigkeit von zehn Jahren haben, haben bereits seit Juli 2018 die ersten verpflichtenden Energieausweise ihre Gültigkeit verloren. Seit Jahresbeginn 2019 geht die Erneurungswelle weiter - erst für neuere Wohngebäude und ab Juli auch für die Nicht-Wohngebäude.

Energieausweise: Was gilt für welche Gebäude und was ist Pflicht?

Wohngebäude mit einem Baujahr vor 1966 brauchen schon seit dem Jahr 2008 einen Energieausweis, wenn sie verkauft, vermietet oder verpachtet werden. Wurden sie nach 1966 gebaut gilt die Pflicht seit 2009. In beiden Fällen sind die Belege für den Energieverbrauch der Häuser zehn Jahre gültig. Das bedeutet aber auch, dass die ersten Energieausweise, die für Bestandsgebäude gelten, seit Juli 2018 ihre Gültigkeit verloren haben. Zum Jahresbeginn 2019 startete die zweite Welle, denn seitdem gelten die Ausweise für die "jüngeren" Wohngebäude nicht mehr und müssen erneuert werden.

Wenn die entsprechenden Immobilien verkauft, vermietet oder verpachtet werden, haben Käufer, Mieter und Pächter einen Anspruch darauf, über den Energieausweis Informationen über den Energieverbrauch und den energetischen Zustand des Gebäudes zu bekommen. Das gilt auch bei Nicht-Wohngebäuden wie Gewerbeimmobilien. Für sie gilt die Pflicht seit dem 1. Juli 2009 und so beginnt nun zum 1. Juli 2019 die Erneuerung.

Handwerker profitieren

Zwar gibt es Energieausweise schon länger als seit dem Jahr 2008. Doch zuvor brauchten nur Neubauten oder umfassend modernisierte – seit dem 1. Februar 2002 – einen Energieausweis. Diese sind in den meisten Fällen wohl bereits erneuert worden. Im Jahr 2017 verloren alle Energieausweise, die vor dem 1. Oktober 2007 ausgestellt wurden, ihre Gültigkeit und mussten ausgetauscht werden. Wer ungültige Ausweise weiter verwendet, muss nach Angaben des Eigentümerverbands Haus & Grund Deutschland mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro rechnen.

Nun geht es mit der Erneuerung weiter – und davor profitiert auch das Handwerk, denn viele Ausweise werden von Energieberatern (HwK) erstellt und mit einer entsprechenden Qualifikation dürfen sie die Energieausweise ausstellen. Voraussetzung: die Immobilienbesitzer nutzen den aussagekräftigeren Bedarfsausweis.

Welche Arten von Energieausweisen gibt es? 

Es gibt zwei Arten von Energieausweisen: den Verbrauchsausweis und den Bedarfsausweis.

Der Verbrauchsausweis legt die Werte des Energieverbrauchs der letzten drei Jahre zugrunde und bewertet lediglich anhand dessen, was die Bewohner eines Gebäudes verbraucht haben, wie dieses energetisch einzustufen ist. Die Werte sind also stark vom individuellen Verhalten der Bewohner abhängig. Dementsprechend einfach ist dieser Verbrauchsausweis zu erstellen. Er kostet meist unter 100 Euro und wird teilweise auch von den Energieversorgern oder den Messanbietern ausgegeben.

Anders sieht es mit dem sogenannten Bedarfsausweis aus. Er bewertet anhand eines technischen Gutachtens die Energieeffizienz des Gebäudes. Dabei wird sowohl die Bausubstanz, die Gebäudehülle als auch die Heizungsanlage geprüft und geschaut wie gut die Wärme im Gebäude gehalten werden kann bzw. was die Heizung leistet und was davon direkt genutzt wird. Oft ist eine Aufnahme mit einer Wärmebildkamera Teil der Bewertung. Die Werte des Bedarfsausweises sind unabhängig vom Nutzungsverhalten der Gebäudebewohner.

Der Bedarfsausweis ist vergleichsweis aufwendig zu erstellen und kostet entsprechend mehr. Immobilienbesitzer müssen nach Angabe des Portals "Immobilienscout24" mit Kosten zwischen 150 und 1.000 Euro rechnen. Ausgestellt werden darf der Bedarfsausweis nur von einem entsprechend qualifizierten Handwerker, einem Bauingenieur oder Architekten.

Welcher Energieausweis ist wann Pflicht? 

Der Bedarfsausweis ist Pflicht für alle Häuser mit bis zu vier Wohneinheiten, die vor 1978 erbaut und zwischenzeitlich nicht energetisch saniert wurden. Nach Angaben der Deutschen Energie-Agentur fällt unter diese Vorgabe ein Großteil der Gebäude in Deutschland, da im Schnitt drei von vier vor der Wärmeschutzverordnung von 1977 gebaut wurden. Ist zwischenzeitlich modernisiert worden, handelt es sich um größere Bestandsgebäude oder Nichtwohngebäude, besteht für die Immobilienbesitzer eine Wahlfreiheit, welchen der beiden Energieausweise man bei einer Vermietung, Verpachtung oder beim Verkauf des Gebäudes vorlegen muss.

Für Neubauten ist dagegen ein Bedarfsausweis grundsätzlich seit 2002 vorgeschrieben. Bauherrn sind laut der dena dazu verpflichtet, dem Gebäudeeigentümer einen bedarfsorientierten Energieausweis mit dem fertig gestellten Gebäude zu übergeben.

Eine ausführliche Zusammenstellung mit Fragen und Antworten zum Energieausweis gibt es auch unter dena.de.

Profitieren auch Sie!



Gebäudeenergieberater/in Fortbildung

Der Lehrgang bereitet Sie auf die Fortbildungsprüfung "Gebäudeenergieberater (HWK)" vor. Mit bestandendener Prüfung sind Sie ein kompetenter Ansprechpartner zum Thema Modernisierung und Sanierung von Wohngebäuden unter energetischen Aspekten.

Der Lehrgang Gebäudeenergieberater gilt als notwendige Qualifizierung für die Eintragung in die Energie-Effizienz-Expertenliste (dena-Liste). Gut ausgebildete Gebäudeenergieberater sind Ansprechpartner Nr. 1, Sie können Ihre Kunden unter Einbezug der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV) und aktuellen Förderrichtlinien (KfW,BAFA) optimal bei der Planung und Durchführung von energiesparenden Maßnahmen an Gebäuden betreuen.

 Alle Informationen



Doreen Kuba

Berater

Telefon 0355 7835-555

Telefax 0355 7835-315

kuba--at--hwk-cottbus.de