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Marco2811 - Fotolia

Kritik: Mehr Bürokratie wegen DokumentationHandwerk begrüßt Lösung zur Dämmstoffentsorgung

Der Bundesrat hat die Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-ÜberwV) beschlossen. „Damit ist der Weg frei für die Entsorgungssicherheit bei den HBCD-haltigen Polystyrolabfällen aus dem Baubereich.

Die Entsorgungsprobleme, die für alle Abfallwirtschaftsbeteiligten Ende 2016 deutlich spürbar waren, gehören nun endgültig der Vergangenheit an“, sagte der Vorsitzende der Umweltministerkonferenz, Brandenburgs Umweltminister Jörg Vogelsänger.



Zustimmung und Kritik

Das Handwerk begrüßt, dass mit dem Bundesratsbeschluss nun eine dauerhafte Lösung zum Umgang mit HBCD-haltigen Dämmstoffabfällen gefunden wurde.  Allerdings sieht die Verordnung auf Druck der Länder vor, dass die Entsorgung weiter überwachungsbedürftig ist – obwohl die HBDC-haltigen Dämmstoffabfälle als nicht gefährlich eingestuft wurden.

Das Handwerk hatte dafür plädiert, dass die Regelungen zur Nutzung des Sammelentsorgungsverfahrens bundesweit einheitlich festgelegt und die bestehenden Massengrenzen zudem angehoben werden. Dies hätte ein einheitliches und unbürokratisches Vorgehen für unsere Handwerksbetriebe ermöglicht. Kritisch ist zu beurteilen, dass die nun verabschiedete Verordnung es den jeweiligen Landesbehörden überlässt, diese Massengrenzen auf- bzw. anzuheben. Dadurch besteht die Gefahr, dass dies regional unterschiedlich ausgelegt wird. Deshalb muss auf Landesebene dafür gesorgt werden, alle Möglichkeiten des Verordnungsentwurfes so zu nutzen, dass in der Praxis möglichst standardisiert und einheitlich verfahren wird – auch im Sinne der Bürokratieentlastung unserer Betriebe.“

In der Vergangenheit gab es in der Abfallwirtschaft Verunsicherungen, wie mit der Entsorgung von Dämmstoffen aus Polysterol (HBCD-haltigen Polysterolabfällen) umzugehen ist. HBCD steht für Hexabromcyclododecan, das als Flammschutzmittel Dämmstoffen beigesetzt wird. Seit Oktober 2016 gelten solche HBCD-haltigen Dämmstoffe als gefährliche Abfälle, was zu Unklarheiten hinsichtlich zugelassener Entsorgungswege führte.

Die neue Verordnung regelt nun, dass die bisherigen Entsorgungswege weiterhin beschritten werden können. Damit stehen ausreichend Kapazitäten zur Vorbehandlung und Verbrennung der HBCD-haltigen Polystyrolabfälle in der Region Brandenburg/Berlin zur Verfügung und es ist sichergestellt, dass der persistente organische Schadstoff HBCD - wie von der EU gefordert - durch thermische Behandlung zerstört wird. „Ziel muss sein, dass die Entsorgungskosten wieder auf das langjährige Niveau absinken, das vor Einstufung dieser Dämmstoffe als gefährlicher Abfall bis September 2016 bestand“, erklärte Vogelsänger.



Mehr Bürokratie durch Dokumentation

Die neue Verordnung gibt jedoch auch vor, dass Entsorgungsvorgänge für HBCD-haltige Polystyrolabfälle anders als bislang genehmigt bzw. dokumentiert werden müssen: Damit bestehen für Erzeuger, Beförderer und Entsorger die selben Nachweis- und Registerpflichten wie bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle. Das betrifft die HBCD-haltigen Polystyrolabfälle, die auf Baustellen anfallen und deren HBCD-Gehalt größer als 1.000 Milligramm pro Kilogramm ist. Das sind einerseits alle HBCD-haltigen Schaumstoffplatten, andererseits Baumischabfälle mit einem Gehalt von mehr als 10 Kilogramm Schaumstoff pro Tonne Gesamtgewicht.

Bild Axel Bernhardt

Axel Bernhardt

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