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Kein Jahreswechsel ohne Veränderungen: Was Arbeitgeber wissen sollten

Der Jahreswechsel bringt einige Änderungen mit sich, von denen Arbeitgeber Kenntnis haben sollten. Einige wichtige Änderungen haben wir für Sie zusammengefasst.



Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Seit dem 1. Januar 2023 entfällt für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer die Pflicht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papier („gelber Schein“) abzugeben, obwohl sie vom behandelnden Arzt zunächst weiterhin einen Ausdruck erhalten. Arbeitgeber sind daher verpflichtet, Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Arbeitnehmer bei den gesetzlichen Krankenkassen abzurufen.

Wichtig: Bestehen bleibt jedoch die Pflicht der Arbeitnehmer, sich beim Arbeitgeber unverzüglich arbeitsunfähig zu melden und dies ggf. auch ärztlich feststellen zu lassen.

Da sich für privat versicherte Arbeitnehmer noch keine Änderungen ergeben, müssen Arbeitgeber zwei organisatorische Abläufe vorhalten. 



Corona-Arbeitsschutzverordnung

Die Bundesregierung hat bereits mit Wirkung zum 1. Oktober 2022 eine neue Fassung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung verabschiedet. Bis zum 7. April 2023 treffen die Arbeitgeber mithin erweiterte Pflichten.

Wir hatten darüber berichtet. Klicken Sie bitte  hier. 

Unterdessen wird die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Brandenburg bis einschließlich 7. März 2023 verlängert. Die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) wird dabei zum 2. Februar aufgehoben. Das hat das Kabinett am 10. Januar beschlossen.



Kurzarbeit

Die zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie beschlossenen Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld (KUG) werden zunächst bis Ende Juni 2023 fortgeführt.

Somit es ausreichend, wenn in Betrieben mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10 % haben. Zudem müssen Beschäftigte keine negativen Arbeitszeitsalden vor dem Bezug von KUG aufbauen. Auch für Leiharbeitnehmer ist der Bezug von KUG weiterhin ermöglicht.



Berufliche Weiterbildung während der Kurzarbeit

Arbeitgeber können bis einschließlich 31. Juli 2023 staatliche Zuschüsse für Ausgaben zur beruflichen Weiterbildung während der Kurzarbeit von Arbeitnehmern erhalten. Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung während der Kurzarbeit begonnen wurde, die zugelassene Maßnahme mindestens 120 Zeitstunden umfasst und auch der Träger zugelassen ist. Alternativ müsste es sich um eine Maßnahme handeln, die auf ein nach dem Ausbildungsfortbildungsförderungsgesetz förderungsfähiges Fortbildungsziel vorbereitet und der Träger hierfür geeignet ist. Die Zahlung der Zuschüsse erfolgt über die Sozialversicherungsbeiträge.



Sozialabgaben

Zwar bleiben die Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung im Jahr 2023 stabil, anders sieht es jedoch bei der Kranken- und bei der Arbeitslosenversicherung aus. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei den gesetzlichen Krankenversicherungen steigt um 0,3 auf 1,6 %. Hierbei erhöhen einige Krankenkassen den Satz stärker als andere.



Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 steuer- und abgabenfrei eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro gewähren. Mit der Inflationsausgleichsprämie soll Arbeitgebern die Möglichkeit eingeräumt werden, Arbeitnehmer im Hinblick auf die gestiegenen Verbraucherpreise zu entlasten. Zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf die Prämie hat. Es handelt sich hierbei um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Auch wenn es sich um eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers handelt, sind in Betrieben mit Betriebsrat Mitbestimmungsrechte zu beachten.



Homeoffice-Pauschale

Bisher konnten Arbeitnehmer und Unternehmer im Homeoffice 600 Euro im Jahr für den Arbeitsplatz zu Hause steuerlich geltend machen. Ab 2023 steigt die sog. Homeoffice-Pauschale auf 1.260 Euro im Jahr. Pro Tag dürfen nun sechs Euro (statt bisher fünf Euro) abgesetzt werden. Absetzbar sind 210 Arbeitstage (statt bisher 120).



Arbeitnehmerpauschbetrag

Auch der Arbeitnehmerpauschbetrag (sog. Werbungskostenpauschbetrag) steigt. Steuerpflichtige können Werbungskosten bei der Einkommenssteuererklärung in Höhe von 1.230 Euro geltend machen, ohne dafür Belege einreichen zu müssen.



Mitarbeitergeschenke

Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitnehmern zu einem persönlichen Anlass abgabenfrei im Rahmen einer Freigrenze von 60 Euro ein Geschenk machen. Hierbei konnte ein solches Geschenk bisher auch für die Angehörigen der Mitarbeiter gedacht sein, ohne Verlust der Abgabenfreiheit. Die Lohnsteuerrichtlinien 2023 setzen zukünftig voraus, dass der Angehörige mit im Haushalt des Mitarbeiters lebt.



MidiJob-Grenze

Seit dem 1. Januar 2023 ist die Midijob-Grenze auf 2.000 Euro angestiegen. Bis zu dieser Einkommensgrenze zahlen Arbeitnehmer geringere Beiträge in die Sozialversicherungen. Erst ab einem Einkommen von monatlich 2.000 Euro sind volle Sozialbeiträge zu zahlen.



Hinzuverdienst für Frührentner

In der gesetzlichen Rentenversicherung sind am 1. Januar 2023 die Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten entfallen. Frührentner können also beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Rente gekürzt wird.

Im Bereich der Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten deutlich ausgeweitet.



Arbeitszeiterfassung

Arbeitgeber müssen zukünftig die von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben zur Arbeitszeiterfassung beachten. Wir haben hierüber berichtet.

 Hier geht´s zum Rück- und Überblick.



Verjährung von Urlaubsansprüchen

Der Anspruch auf den gesetzlichen Erholungsurlaub kann durch nationale Verjährungsregelungen nur verfallen, wenn der betroffene Arbeitnehmer durch seinen Arbeitgeber vorab rechtzeitig auf das Risiko eines drohenden Urlaubsverfalls hingewiesen und zur Urlaubsnahme aufgefordert wurde. Das entscheid der Europäische Gerichtshof am 22. September 2022 (Az.: C-120/21). Das bedeutet, dass sich Arbeitgeber, die diese Pflicht verletzten nicht auf nationale Verjährungsregelungen berufen können.

Einzelheiten finden Sie  hier.



Hinweisgeberschutzgesetz (Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie)

Ausgehend von der sog. Whistleblower-Richtlinie hat der Bundestag am 16. Dezember 2022 den Gesetzentwurf für ein Hinweisgeberschutzgesetz beschlossen. Diese EU-Richtlinie hätte eigentlich bis zum 17. Dezember 2021 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen, was dem deutschen Gesetzgeber jedoch nicht gelungen ist.

Arbeitgeber müssen sich auf neue Pflichten im Hinblick auf das zu erwartende Hinweisgeberschutzgesetz einstellen. Der jetzige Gesetzesentwurf soll (angelehnt an die Whistleblower-Richtlinie) insbesondere vorsehen, dass Unternehmen interne Meldestellen einrichten müssen, die Arbeitnehmer kontaktieren können, wenn sie auf Verstöße im Unternehmen aufmerksam machen wollen.

Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden müssen die Regeln sofort ab Inkrafttreten umsetzen, Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitenden genießen voraussichtlich eine Schonfrist bis zum 17. Dezember 2023. Aufgrund des bisherigen Gesetzesentwurfs ist Unternehmen bereits an dieser Stelle zu empfehlen,– auch ohne nationales Gesetz – ein Meldesystem zu etablieren, das den Anforderungen der EU-Richtlinie gerecht wird. Nicht zu vergessen ist bei der Einführung eines solchen Meldesystems, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht.

 Ansprechpartnerin

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

Anne-Kathrin Selka

Rechtsberaterin

Telefon 0355 7835-138

Telefax 0355 7835-285

selka--at--hwk-cottbus.de



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