Elektronische ÜbermittlungNovelle der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung
Am 1. Januar 2024 tritt die novellierte Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung in Kraft. Unfallmeldungen werden ab dem 1. Januar 2028 nur noch digital möglich sein.
Die Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung regelt Inhalt und Form der Anzeige von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen, Schülerunfällen und Berufskrankheiten an die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen sowie die Gestaltung der Vordrucke, Erläuterungen und Hinweise. Sie schafft somit die rechtliche Voraussetzung für eine elektronische Anzeigeübermittlung.
Diese Meldungen sind ab dem 1. Januar 2028 nur noch digital möglich. In einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2027 können Anzeigen weiterhin per Post abgegeben werden.
Neben der Digitalisierung der Meldungen wurden mit der Novellierung des UVAV weitere Änderungen umgesetzt. Es kommen neue Meldeinhalte hinzu wie z.B.:
- die Ergänzung der Angaben zum Geschlecht um die Einträge "Divers" und "keine Angabe",
- die Angabe, ob der Unfall während einer Homeoffice-Tätigkeit oder während des
- Distanzunterrichts eingetreten ist,
- die Angabe, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt,
- die Angabe, ob ein Gewaltereignis vorgelegen hat.
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