
Österreich: Novellierung der Auftraggeberhaftung
Zum 1. Januar 2015 ist in Österreich eine Novellierung der Auftraggeberhaftung in Kraft getreten, die wesentliche Änderungen enthält. Betroffen sind Unternehmer, die Bauleistungen an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergeben.
Ein Auftraggeber haftet bei der Weitergabe von Aufträgen zu Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a des österreichischen Umsatzsteuergesetzes 1994 für alle Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens bei den Krankenversicherungsträgern (bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes). Zudem haftet das Auftrag gebende Unternehmen für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben, die das beauftragte Unternehmen abzuführen hat (bis zum Höchstausmaß von 5 % des geleisteten Werklohnes). Bauherren haften grundsätzlich nicht; auch private Auftraggeber sind von der Haftung nicht betroffen.
Die Auftraggeberhaftung entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird. Unternehmer ohne Dienstnehmer konnten in der HFU-Liste bislang nicht geführt werden. Sie konnten allerdings bei der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) ein Bestätigungsschreiben zum Zwecke der Auftraggeberhaftung (sog. EPU-Bestätigung) erhalten.
In der Vergangenheit bestand häufig das Problem, dass vom Dienstleistungszentrum der WGKK keine Haftungsbeiträge entgegengenommen wurden, wenn das beauftragte Unternehmen nicht über eine Dienstgebernummer (DGNR) verfügte. Seit 1. Januar 2015 ist nun die Abfuhr von Haftungsbeiträgen durch den Auftraggeber in jedem Fall möglich.
(Quelle: BHI Newsletter, Februar 2015)
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