
Rückwirkende Anwendung des BMF-Schreibens vom 20. März 2013Umsatzsteuer - Speisen und Getränke
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte mit Schreiben vom 20. März 2013 zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken Stellung genommen. Wir hatten hierüber im Newsletter 12 2013 vom 22. März 2013 berichtet.
Aufgrund der Formulierung des BMF-Schreibens und der Bezugnahme auf die neue Rechtsprechung des EuGH und des BFH bestand bis zuletzt jedoch Unsicherheit darüber, wie mit Besteuerungszeiträumen bis zum 30. Juni 2011 zu verfahren sei. Die Finanzämter vertraten hierzu teilweise die Auffassung, sie dürften für diese Zeiträume das EuGH-Urteil vom 10. März 2011 – C-497/09 – und die Folgeurteile des BFH zum Nachteil der Betriebe anwenden.
Auf Initiative des ZDH hat das BMF mit Schreiben vom 4. November 2013 die Anwendungsregelung verdeutlicht und angeordnet, dass die Grundsätze des neuen BMFSchreibens vom 20. März 2013 rückwirkend auf alle offenen Fälle anzuwenden sind, es sei denn, der Steuerpflichtige beruft sich auf Regelungen aus den vorhergehenden BMF-Schreiben vom 16. Oktober 2008 und 29. März 2010. Somit bleibt für die Anwendung der o. a. Rechtsprechung des EuGH und des BFH kein Raum.
Unsere News und das BMF-Schreiben vom 20. März finden Sie in den Anlagen.