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Umwandlung der Kurzarbeit vom Gesamtbetrieb auf Abteilungen möglich

Aktuell kehren von Corona betroffene Betriebe schrittweise zum Normalbetrieb zurück. In Einzelfällen kann es passieren, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes für den Gesamtbetrieb nicht mehr erfüllt werden, obwohl in einzelnen Betriebsabteilungen noch Kurzarbeit vorliegt. Hier bietet die Agentur für Arbeit Hilfe an.

Durch einen verringerten Anteil der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen kann somit der Anspruch auf Kurzarbeitergeld für den Gesamtbetrieb wegfallen, wie die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg mitteilt.

In dieser Situation ist es demnach zulässig, dass eine in den Monaten März 2020, April 2020 und Mai 2020 für den Gesamtbetrieb eingereichte Anzeige einmalig zu einer Anzeige für eine oder mehrere Betriebsabteilungen umgedeutet wird. Damit kann ermöglicht werden, dass weiterhin Kurzarbeitergeld für die noch von Kurzarbeit betroffenen Betriebsabteilungen gezahlt werden kann.

Wenn ein Unternehmen die Anzeige umdeuten möchte, kann es dies schriftlich bei der Agentur für Arbeit bis zum 31.07.2020 erklären und dabei den Zeitpunkt des Wechsels von Gesamtbetrieb auf Betriebsabteilung sowie die Angabe der genauen Bezeichnung der von Kurzarbeit betroffenen Betriebsabteilung(en) mitteilen. Die Unternehmen erhalten darüber einen neuen Bescheid.

Die Übergabe der formlosen Erklärung ist jetzt auch ohne Registrierung online über die Kurzarbeit-App oder über den UPLOAD Service der Agentur für Arbeit möglich. Zugang ist unter https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/ möglich.

 Mehr Infos zur Kurzarbeit

Auf den Seiten der Agentur für Arbeit finden Sie weitere Hinweise zum Thema Kurzarbeit. Bitte klicken Sie hier.



 Alle Infos zum Thema Corona

www.hwk-cottbus.de/corona



 Ansprechpartner

Anne-Kathrin Selka

Rechtsberaterin

Telefon 0355 7835-138

Telefax 0355 7835-285

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