Arbeitsrecht

Was bringt das Jahr 2019 an Neuerungen im Arbeitsrecht?

Auch das Jahr 2019 beginnt mit vielen Gesetzesänderungen. Nachfolgender Überblick erfasst einige wichtige Änderungen im Bereich des Arbeitsrechts.



Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns

Zum 01.01.2019 wurde der gesetzliche Mindestlohn auf 9,19 Euro brutto (pro tatsächlich geleistete Arbeitsstunde) erhöht und steigt zum 01.01.2020 auf 9,35 Euro. Auch einige Branchenmindestlöhne erhöhen sich im neuen Jahr, so zum Beispiel im Dachdeckerhandwerk oder im Gebäudereinigerhandwerk.



Einführung einer Brückenteilzeit

Das Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit" tritt am 01.01.2019 in Kraft. Arbeitnehmer erhalten hiernach einen Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit, die sog. Brückenteilzeit. Es besteht also zukünftig die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum reduzieren und danach wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren. Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Unternehmen beschäftigt sind, ihre Arbeitszeit für einen Zeitraum von mindestens einem und höchstens fünf Jahre reduzieren können. Die Brückenteilzeit gilt bei Betrieben mit in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmern.



Arbeit auf Abruf

Mit dem "Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts" wird nicht nur die Brückenteilzeit eingeführt, sondern es werden auch die Regeln zur Arbeit auf Abruf verschärft. Wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt seit dem 01.01.2019 eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Der Anteil der einseitig vom Arbeitgeber abrufbaren Arbeit darf künftig nicht mehr als 25% der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen. Bei Vereinbarung einer Höchstarbeitszeit beträgt das flexible Volumen 20% der Arbeitszeit. Für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und der Entgeltzahlung an Feiertagen wird grundsätzlich die Durchschnittsarbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder vor Beginn des Feiertages als verpflichtende Berechnungsgrundlage festgelegt.



Kündigungsfristen

Zum 01.01.2019 werden Anpassungen von Kündigungsfristen an das Unionsrecht vorgenommen. In diesem Zusammenhang wurden §622 Abs. 2 Satz 2 BGB und §29 Abs. 4 Satz 2 des Heimarbeitsgesetzes aufgehoben. Nach diesen Vorschriften blieben bei der für die Berechnung der Kündigungsfrist maßgeblichen Beschäftigungsdauer die Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, unberücksichtigt.

Hintergrund: Mit der Aufhebung der Normen erfolgte eine Anpassung an das Unionsrecht aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Dieser hatte mit Urteil vom 19. Januar 2010 (AZ.: C-555/07) festgestellt, dass §622 Abs. 2 BGB gegen das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstößt.



Änderung des Tarifvertrages (TVG)

Die Änderung erfolgt ausgehend von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11.07.2017 (1 BvR 1571/15 u.a.). Das BVerfG hatte entschieden, dass das Tarifeinheitsgesetz und dabei insbesondere die Kollisionsregel in § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG bei verfassungskonformer Auslegung weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es hat dem Gesetzgeber allerdings aufgegeben, dafür zu sorgen, dass die Belange einzelner Berufsgruppen bei der Verdrängung bestehender Tarifverträge ausreichend im Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft  berücksichtigt werden.

Das TVG wurde nun zum 01.01.2019 geändert. Mit einer Ergänzung des § 4a Abs. 2 S. 2 TVG um einen zweiten Halbsatz wird jetzt klargestellt, dass beim Zustandekommen des Mehrheitstarifvertrags, der nun legal definiert wird, die Interessen der Mitglieder der "Minderheitsgewerkschaft" ernsthaft berücksichtigt werden sollen.



Qualifizierungschancengesetz

Durch die Regelung des Qualifizierungschancengesetzes und der Beitragssatzungsverordnung, welche am 01.01.2019 n Kraft getreten sind, wird die Weiterbildungsförderung der Beschäftigten gestärkt. Es erhalten nunmehr alle Mitarbeiter unabhängig von Ausbildungsstand, Alter und Betriebsgröße Zugang zur Weiterbildungsförderung. Betriebe erhalten also mehr Zuschüsse zu Fortbildungskosten.



Minijobs

Von einem Minijob spricht man, wenn die Beschäftigung entweder geringfügig entlohnt wird (regelmäßig nicht mehr als 450 Euro im Monat, maximal 5.400 Euro im Jahr) oder wenn die Tätigkeit mit einer zeitlichen Begrenzung ausgeübt wird (unabhängig vom Verdienst).
Die als Übergangsregel eingeführte Ausweitung von kurzfristigen Beschäftigungen auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage bleibt bestehen. Ursprünglich sollte die Regelung auf Januar 2015 bis Dezember 2018 begrenzt sein.



Teilhabechancengesetz

Schließlich ist zum 01.01.2019 das "Zehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt" (Teilhabechancengesetz) in Kraft getreten.

Anne-Kathrin Selka

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Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

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