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Weihnachtsgeld: Schöne Bescherung für Unternehmer

Viele Arbeitnehmer bekommen am Jahresende eine Sonderzahlung.  Dabei gilt es einiges zu beachten, wie die Deutsche Handwerkszeitung herausstellt.

Der Zahlungszweck ist maßgeblich für die rechtliche Behandlung der Zahlung. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung eines Weihnachtsgeldes, eines 13. Monatseinkommens oder Ähnlichem besteht nicht. Ansprüche darauf können sich in erster Linie aus Tarif- oder Arbeitsvertrag ergeben. Gilt ein Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis, so richten sich die Gewährung der Sonderzahlung, Fälligkeit und Höhe, Kürzungen etc. nach den tariflichen Vorschriften der jeweiligen Branche. Im Übrigen sind Vertragsveinbarungen zu Sonderzahlungen zahlreichen Einschränkungen unterworfen.

Zahlt der Arbeitgeber in drei aufeinander folgenden Jahren vorbehaltlos ein Weihnachtsgeld und sei es auch in unterschiedlicher Höhe, so erwächst den Mitarbeitern nach aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ein Zahlungsanspruch. Im Urteil vom 13. Mai 2015 entschied das BAG, dass ein Arbeitnehmer in so einem Fall zumindest auf ein verbindliches Angebot auf die Leistung einer jährlichen Sonderzahlung schließen darf, deren Höhe der Arbeitgeber einseitig nach billigem Ermessen festsetzt. Entspricht die Zahlung nicht billigem Ermessen, kann das Gericht – anstelle des Arbeitgebers – deren Höhe festsetzen.

Alle weiteren Informationen sowie Formulierungsvorschläge finden Sie hier.

Deutsche Handwerkszeitung



Anne-Kathrin Selka

Rechtsberaterin

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