Von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen können ab heute Anträge auf die bis zum Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 stellen. Die Anträge sind durch prüfende Dritte über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen. Die Antragsfrist wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Für alle, die von den bisherigen finanziellen Hilfsangeboten keinen Gebrauch machen konnten, ist nun ein Corona-Härtefallfonds an den Start gegangen. Damit kommt die Politik einer langen Forderung der Kammern endlich nach.
Überbrückungshilfe III: Ein neuer Baustein – neben der Erhöhung der Fixkostenerstattung auf bis zu 100 Prozent – war die Einführung eines Eigenkapitalzuschusses zur Unterstützung besonders von der Coronakrise betroffenen Unternehmen, die ihre finanziellen Rücklagen aufbrauchen mussten. Dieser Zuschuss wird im Rahmen der Erstantragstellung der Überbrückungshilfe III mit beantragt.
Ab Mai wird die Aussetzung für die Insolvenzantragspflicht aufgehoben. Sie wurde vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie im vergangenen Jahr eingeführt und galt in den letzten Monaten nur noch für Unternehmen, die auf staatliche Corona-Hilfen warten.
Wird Überbrückungshilfe II oder III für einen Monat beantragt, muss in diesem Monat ein bilanzieller Verlust (ohne Abschreibungen) vorliegen. Die Überbrückungshilfe ist nicht höher als der Verlustbetrag. Sie ist somit auf ungedeckte Fixkosten beschränkt. Das sorgt bei vielen Antragstellern für Ärger, wie das Onlineportal Haufe und weitere Medien (Handelsblatt) schreiben.
Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) gewährt für die Brandenburg-Kredite Mittelstand (BKM), Gründung (BKG) und Ländlicher Raum (BKLR) "Corona-Stundungen".
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember kann ab sofort beantragt werden. Die Antragstellung durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgt wiederum über die bundesweit einheitliche Plattform: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Die Auswirkungen von Corona führen auch im Bauvertrag zu Mehrkosten auf beiden Seiten des Vertragsverhältnisses. Das Bundesbauministerium hat nun einen Erlass zum Umgang mit COVID-19-Pandemie bedingten Mehrkosten auf Baustellen des Bundes herausgegeben.
Aktuell kehren von Corona betroffene Betriebe schrittweise zum Normalbetrieb zurück. In Einzelfällen kann es passieren, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes für den Gesamtbetrieb nicht mehr erfüllt werden, obwohl in einzelnen Betriebsabteilungen noch Kurzarbeit vorliegt. Hier bietet die Agentur für Arbeit Hilfe an.
Eine Vielzahl der Bundesländer bieten ein neues einheitliches Online-Antragsverfahren für Verdienstausfallentschädigungen wegen der Schließung von Kitas und Schulen an. Das Land Brandenburg gehört dazu.
Da bei der Agentur für Arbeit vermehrt unvollständige Anträge auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes eingehen und damit eine zügige Bearbeitung der Anträge erschwert wird, hat die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg für Arbeitgeber und Steuerbüros eine Checkliste für die Beantragung von Kurzarbeitergeld zusammengestellt. Diese soll das Ausfüllen des Antrags erleichtern.
Rund 60.000 Anträge sind mittlerweile bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) für das Corona-Soforthilfeprogramm eingegangen. Das Antragsformular wurde geändert und an die Bundesrichtlinie angepasst.
Seit dem 1. April 2020 können Bezieher von Kurzarbeitergeldunter bestimmten Voraussetzungen eine Nebentätigkeit aufnehmen, deren Hinzuverdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.
Zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit – wie dem Coronavirus – können die zuständigen Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) die erforderlichen notwendigen Schutzmaßnahmen treffen.