Aufstiegsbafög
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Mehr Bafög für AzubisDie wichtigsten Änderungen im August 2022

Ab August erhalten Azubis mehr finanzielle Unterstützung und für Arbeitsverträge gelten dann neue Vorgaben. Die wichtigsten Gesetze, Neuregelungen und Änderungen im August 2022 gibt es im Kurzüberblick der Deutschen Handwerkszeitung.



Mehr Bafög für Azubis

Ab dem 1. August erhalten Azubis und Studierende nicht nur leichteren Zugang zu einer Bafög-Förderung, sondern auch höhere Unterstützungssummen. Schüler und Azubis, die auswärts wohnen, können künftig 632 statt bisher 585 Euro bekommen. Darüber hinaus wird das Einkommen der Eltern zukünftig erst ab einer höheren Grenze berücksichtigt. 2.415 Euro des monatlichen Elterneinkommens bleiben anrechnungsfrei. Bisher sind es 2.000 Euro. 



Mehr Pflichtangaben in Arbeitsverträgen

Wer ab 1. August 2022 neue Mitarbeiter einstellt, ist verpflichtet, mehr Arbeitsbedingungen schriftlich im Arbeitsvertrag festzuhalten. Denn in Kürze tritt ein neues Nachweisgesetz in Kraft. Künftig müssen unter anderem die Dauer der Probezeit und die Voraussetzungen für das Anordnen von Überstunden (sofern vereinbart) im Vertrag festgehalten werden. Auch Hinweise zum Verfahren bei Kündigungen sowie die Zusammensetzung und Höhe der Vergütung sowie die Vergütung von Überstunden, Zuschlägen, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sind anzugeben. Damit steigt für Arbeitgeber die Bürokratie.



Masern-Impfpflicht betrifft auch Handwerker

Ab dem 1. August 2022 dürfen Beschäftigte ohne Masern-Immunisierung nicht mehr in Gemeinschafts- und medizinischen Einrichtungen eingesetzt werden. Hintergrund: Seit März 2020 gilt in Deutschland das Masernschutzgesetz. Es sieht eine verpflichtende Schutzimpfung für Beschäftigte vor, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren und beispielsweise in Krankenhäusern, Arztpraxen, Kindertageseinrichtungen oder Schulen tätig sind. Auch Teile des Handwerks sind damit von der Impfpflicht betroffen – und müssen bis Ende Juli einen entsprechenden Nachweis erbringen.

Zutreffen kann das zum Beispiel auf das Gebäudereiniger-Handwerk. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Beschäftigten regelmäßig über einen längeren Zeitraum in einer der im Gesetz genannten Einrichtungen tätig sind.

Quelle: Deutsche Handwerkszeitung

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