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Einheitliche Vergütung bei Impfungen durch Betriebsärzte

Die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 sieht eine einheitliche Vergütung aller Haus-, Fach-, Privat- und Betriebsärzte (Leistungserbringer) für Schutzimpfungen vor.

Die Leistungserbringer erhalten den Impfstoff mit dem nötigen Impfzubehör kostenlos über ihre Apotheken. Die ordnungsgemäße Handhabung (z.B. Transport, Lagerung) der Impfstoffe, die Organisation, Vorbereitung und Durchführung der Impfung sowie die Teilnahme an der Impfsurveillance, rechnen die Leistungserbringer grundsätzlich über die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung ab. Die Vergütung der Leistungen erfolgt durch das Bundesamt für Soziale Sicherung.

Ein Vergütungsanspruch nach § 6 Absatz 3 Satz 3 und 4 CoronaImpfV ist ausgeschlossen, wenn die Impfleistung im Rahmen eines betriebsärztlichen Beschäftigungsverhältnisses in einem Betrieb oder im Rahmen einer betrieblichen Beauftragung durch ein Unternehmen erbracht wurde. Das heißt, der Gesetzgeber sieht eine Gleichbehandlung aller Anspruchsberechtigten unabhängig vom privaten oder betrieblichen Setting vor.

 

Keine zusätzlichen Zahlungen

Die Corona-Schutzimpfung ist keine Leistung, die in den Aufgabenbereich eines Betriebsarztes nach dem Arbeitssicherheitsgesetz oder der DGUV-Vorschrift 2 fällt. Demnach kann weder der Betriebsarzt verpflichtet werden, diese Impfungen durchzuführen noch muss der Betrieb zusätzliche Zahlungen leisten. Sofern ein Betrieb trotzdem seinen Beschäftigten Corona – Schutzimpfungen auf eigene Kosten anbieten will, ist das durch einen separaten Vertrag mit dem Betriebsarzt zu vereinbaren.

Bei Impfungen im Betrieb ist sicherzustellen, dass der Ort, an dem der Impfstoff verabreicht werden soll (Impfstelle), über eine geeignete Infrastruktur zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Handhabung der Impfstoffe gegen COVID-19, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen, die sich aus den Fachinformationen der Impfstoffe ergeben, verfügt.

Der gesamte dem Leistungserbringer zur Verfügung gestellte Impfstoff einer Bestellung soll grundsätzlich an einer einzigen Impfstelle verabreicht werden. In der Folge werden Impfungen durch Betriebsärzte in Klein- und Kleinstbetrieben nur in Ausnahmefällen möglich sein.

 Ansprechpartnerin