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Informationen zum Beitrag 2015 der Handwerkskammer Cottbus

Die Vollversammlung der Handwerkskammer Cottbus hat am 27. November 2014 den Beschluss Nr. 16/2014 "Anlage zur Beitragsordnung - Beitragsfestsetzung für das Jahr 2015" gefasst. Dieser ist am 19. Januar 2015 durch das Ministerium für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg genehmigt worden. 

Auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 der Beitragsordnung der Handwerkskammer Cottbus (BeitragsO) wird folgende Beitragsfestsetzung von der Vollversammlung festgelegt. Für das Jahr 2015 erfolgt die Beitragsfestsetzung für alle Mitglieder der Handwerkskammer Cottbus. Der Beitrag setzt sich aus einem Grund- und einem Zusatzbeitrag zusammen.

Der Grundbeitrag beträgt für alle:

  • natürlichen Personen/Personengesellschaften
    ohne Beteiligung einer juristischen
    Person 188 Euro
  • juristischen Personen/Personengesellschaften
    mit Beteiligung einer juristischen
    Person 524 Euro

sofern sie in der Handwerksrolle und/oder in dem Verzeichnis der Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen oder Mitglied der Handwerkskammer Cottbus im Sinne des § 90 Abs. 3 und 4 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks sind.

Der Grundbeitrag wird für den Zeitraum 2015 bis 2019 um 20 Euro erhöht. Diese Erhöhung wird zur Zahlung von zehn Euro pro Betrieb pro Jahr an den Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) zur bundesweiten Finanzierung der Imagekampagne verwendet. Die verbleibenden zehn Euro werden für die regionale Imagekampagne eingesetzt.

Der Zusatzbeitrag berechnet sich nach einem Prozentsatz des Gewerbeertrages nach dem Gewerbesteuergesetz, wenn für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt worden ist, anderenfalls des Gewinns aus Gewerbebetrieb, der für das Bemessungsjahr nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelt worden ist. Bemessungsjahr ist das Jahr 2012.

  • Für alle natürlichen Personen/Personengesellschaften ohne Beteiligung einer juristischen Person wird vor der Berechnung des Zusatzbeitrages ein Freibetrag von 11.000 Euro abgesetzt.
  • Für Betriebe, welche der Zugehörigkeit nach § 7 BeitragsO unterliegen, wird die Bemessungsgrundlage mit dem Handwerksanteil errechnet. Der Prozentsatz für die Berechnung des Zusatzbeitrages wird auf 1,58 Prozent festgesetzt. Der Zusatzbeitrag beträgt höchstens 7.900 Euro.

Soweit die Gewerbeerträge oder Gewinne aus Gewerbebetrieb beanstandet werden, sind die vom Finanzamt ergangenen, berichtigten Gewerbesteuermessbescheide oder die Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuerbescheide vorzulegen. Eine Neufestsetzung der Bemessungsgrundlagen führt zur Berichtigung des Beitragsbescheides. Alleinhandwerker sind mit der Vollendung des 65. Lebensjahres auf Antrag von der Beitragspflicht befreit.

Die Beitragsordnung sowie die Anlage zur Beitragsordnung finden Sie auf der Rückseite des Beitragsbescheides und im Internet unter www.hwk-cottbus.de. Neben dem Beitrag 2015 kann der Beitragsbescheid Nachberechnungen für Vorjahre enthalten. Diese können sich ergeben, wenn der Handwerkskammer zwischenzeitlich neue Bemessungsgrundlagen übermittelt wurden.

Bei Fragen zum Beitrag stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Veronika Adam
Tel.: 0355 7835-113 | Fax 0355 7835-282
adam@hwk-cottbus.de

Manuela Raak
Tel.: 0355 7835-129 | Fax 0355 7835-282
raak@hwk-cottbus.de

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