Kassensysteme
Antranias

Kassenführung: Übergangsregelung für TSE der Firma cryptovision

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (sog. Kassengesetz) besteht seit dem 1. Januar 2022 die Pflicht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind.

Die Zertifizierung der Version 1 der TSE der Firma cv cryptovision GmbH läuft mit Ablauf des 7. Januar 2023 aus. Damit ist ab diesem Zeitpunkt diese TSE keine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO. Nun lässt das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Übergangsregelung zu.



Danach gilt Folgendes:

„Der Austausch der nicht mehr zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ist umgehend durchzuführen, und die rechtlichen Voraussetzungen sind unverzüglich zu erfüllen.

Obwohl die TSE ab dem 8. Januar 2023 nicht mehr zertifiziert ist, kann die bisher verwendete nicht mehr zertifizierte TSE bis zum 31. Juli 2023 weitergenutzt werden, wenn Steuerpflichtige die TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen DTRUST TSE-Modul, vor dem 7. Juli 2022 erworben und eingebaut haben. Für den Zeitraum der Weiternutzung werden keine nachteiligen Folgen, allein aus der fehlenden Zertifizierung der TSE gezogen.

Die Inanspruchnahme dieser Regelung ist dem zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.“



Was bedeutet die Übergangsregelung für die Betriebe?

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks empfiehlt, dass die Betriebe zeitnah sowohl mit Ihrem Steuerberater als auch mit dem Kassenfachhändler Kontakt aufnehmen. Zu klären ist in einem ersten Schritt, ob der jeweilige Betrieb die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Übergangsreglung
(Erwerb und Einbau der TSE vor dem 7. Juli 2022) erfüllt.

Ferner sind die Details der Umrüstung zusammen mit dem Steuerberater und dem Kassenfachhändler zu klären, welche unter Umständen sehr komplex und aufwendig sein kann. Zu beachten ist darüber hinaus, dass eine Anzeige beim zuständigen Finanzamt vorzunehmen ist.

Die Austauschbemühungen sind zu dokumentieren, damit gegenüber der Finanzverwaltung nachgewiesen werden kann, dass der Austausch der TSE umgehend (s. o.) erfolgt ist. Die Dokumentation ist aufbewahrungspflichtig. Ist eine Verfahrensdokumentation vorhanden, ist diese zu aktualisieren, sobald der Austausch der TSE vorgenommen wurde.

Achtung: Betriebe, die von der Übergangsregelung für bauartbedingt nicht mit einer TSE aufrüstbaren Registrierkasse Gebrauch gemacht haben und noch bis zum 31. Dezember 2022 eine neue Kasse anschaffen müssen, die mit einer TSE ausgestattet ist, sollten sich vor dem Kauf informieren, welche TSE implementiert wurde. Eine Inanspruchnahme der Übergangsregelung ist nicht möglich. (Quelle: ZDH)

 Ansprechpartner

Bild Axel Bernhardt

Axel Bernhardt

Technischer Berater

Telefon 0355 7835-157

Telefax 0355 7835-284

bernhardt--at--hwk-cottbus.de