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Keine Pfändung von Corona-Soforthilfen durch das Finanzamt

Selbstständigen und Freiberuflern, denen aufgrund der Corona-Pandemie eine Soforthilfe ausgezahlt wurde, darf diese Leistung nicht vom Finanzamt gepfändet werden. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Beschluss vom 9.7.2020 (Az.: VII S 23/20).



Der Sachverhalt:

Der Entscheidung lag der Fall eines Solo-Selbstständigen zu Grunde, der aufgrund der Corona-Pandemie für seinen Hausmeisterservice keine Aufträge mehr erhielt. Er unterhält ein als Pfändungsschutzkonto geführtes Konto.

Um seinen Betrieb zu erhalten, hatte der Unternehmer beim Land Nordrhein-Westfalen die Corona-Soforthilfe in Höhe von 9000 Euro beantragt, die ihm in entsprechender Höhe bewilligt und sodann auf seinem Konto gutgeschrieben wurde.

Da dieses Konto vom Finanzamt mit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Umsatzsteuerschulden aus früheren Jahren belastet war, verweigerte die Bank die Auszahlung der Corona-Soforthilfe. Daraufhin beantragte der Unternehmer beim Finanzamt die Freigabe der Soforthilfe, was das Finanzamt jedoch ablehnte. Aus diesem Grund wandte er sich im Wege der einstweiligen Anordnung an das Finanzgericht Münster mit dem Ziel die Freigabe des Kontos zu erlangen. Das Finanzgericht gab dem Antrag statt, ließ aber die Beschwerde zum BFH zu. Das Finanzamt legte sodann die Beschwerde ein.



Die Entscheidung:

Wie bereits das Finanzgericht Münster in erster Instanz, gab auch der BFH dem Hausmeister Recht. Die Kontopfändung ist nicht rechtens, denn die Corona-Soforthilfe erfolgte ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlage des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Sie diene nicht der Befriedigung von vor der Krise entstandenen Ansprüchen des Finanzamts, so das Gericht. (Quelle: dpa)



Fazit:

Die Corona-Soforthilfe darf als nicht abtretbare Forderung nicht durch die Finanzverwaltung gepfändet werden. Betroffene Betriebe, denen das Finanzamt wegen alter Steuerschulden vollständig oder teilweise die Soforthilfeleistung oder die Überbrückungshilfe gepfändet hat, sollten beim Finanzamt die Freigabe des gepfändeten Betrages beantragen und sich in ihrem Antrag auf den Beschluss des BFH (mit Nennung des Aktenzeichens) berufen.

 Ansprechpartnerin



Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

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