GEZ Rundfunkgebühren
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Rundfunkbeitrag: Fristende für mögliche Rückforderungen

Die Frist für mögliche Rückforderungen von zu viel gezahlten Rundfunkbeiträgen
von Unternehmen, die mit der Höhe der alten Rundfunkgebühr veranschlagt
wurden, läuft am 31. Dezember 2014 ab. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Rückerstattung beim "ARD ZDF Deutschlandradio", Beitragsservice, in 50656 Köln geltend gemacht werden.

Allgemeiner Sachstand
Entsprechend den Regelungen des neuen Beitragssystems sind anstelle der Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte nunmehr die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, die Betriebsstätten und die betrieblich genutzten Fahrzeuge für die Beitragsbesserung von Relevanz.

Die von den Landesregierungen beschlossene Senkung des Rundfunkbeitrages um 48 Cent auf 17,50 Euro soll zum 1. April 2015 in Kraft treten. Noch sind nicht alle Ratifizie- rungsverfahren in den Landtagen abgeschlossen.

Beiträge in der Übergangszeit
Grundlage für die Berechnung der Beitragshöhe sind die vom betroffenen Unternehmen an die zuständige Landesrundfunkanstalt bzw. den Beitragsservice übermittelten Daten. Unternehmen, die sich bereits im Gebührenzahlerbestand der GEZ (nunmehr Beitragsservice) befanden, wurden in aller Regel im Laufe der vergangenen zwei Jahre angeschrieben und um Aktualisierung und Umstellung ihrer Angaben auf das neue Beitragssystem gebeten. Nach § 14 Abs. 2 RBStV besteht eine Pflicht der Unternehmen, auf diesbezügliche Anfragen der Rundfunkanstalten zu antworten. Zusätzlich besteht nach § 8 RBStV die Pflicht eines Betriebsinhabers, eine beitragspflichtige Betriebsstätte zu melden. Verstöße gegen die Meldepflichten können als Ordnungswidrigkeiten gewertet werden. Nach Abschluss der Übergangszeit ist ab 2015 mit einer strengeren Ahndung von Meldeversäumnissen zu rechnen.

Soweit die Unternehmen die Anfragen des Rundfunkservices bislang nicht beantwortetet haben bzw. nicht selbst aktiv geworden sind, wurden sie gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 RBStV ab 1.1.2013 mit einem Beitrag für die zweijährige Übergangszeit eingeordnet, der sich nach der Höhe der bis zum 31. Dezember 2012 zu entrichtenden Rundfunkgebühr für die betreffende Betriebsstätte bemisst.

In bestimmten Fällen kann es vorkommen, dass ein Unternehmen nach der Umstellung auf den Rundfunkbeitrag seit 1. Januar 2013 weniger zahlen muss als zuvor. Diese Konstellation betrifft insbesondere Kleinstbetriebe bis acht Beschäftigte, soweit sie vor 2013 mindestens zwei Radios oder Autoradios gemeldet hatten. In diesen Fällen führt die Einordnung in den Übergangsbeitrag zur Zahlung von zu hohen Beiträgen.

Beispiel: Wenn ein Handwerksbetrieb mit bis acht Beschäftigten vor 2013 ein Radio und ein Kraftfahrzeug mit Autoradio angemeldet hatte, zahlte er bis Ende 2012 zweimal 5,76 Euro im Monat. Durch den neuen Rundfunkbeitrag wird für die Betriebsstätte pauschal (unabhängig von der Anzahl der Rundfunkgeräte) ein Beitrag von 5,99 Euro im Monat erhoben. Ein Fahrzeug ist pro Betriebsstätte beitragsfrei. Die Zahlung eines Beitrags in der Höhe der alten Gebühr war für diesen Betrieb also ungünstig (138 Euro statt 72 Euro im Jahr im neuen System). Die ggf. zu viel gezahlte Summe erhöht sich erheblich, wenn in einem Kleinstbetrieb sogar mehrere Radios und Fernseher gemeldet waren.

Eine solche Konstellation kann sich auch ergeben, wenn sich ein Betrieb innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung (Link) oder in einer beitragspflichtigen Büro/Werkstattgemeinschaft (Link) befindet, da diese Betriebsstätten nicht als eigene Raumeinheiten gelten und deshalb im neuen System – im Gegensatz zu früher – nicht bzw. nicht separat beitragspflichtig sind. (Fahrzeuge bleiben jedoch beitragspflichtig.) Auch hier ist zu prüfen, ob es - wegen einer unterbliebenen Meldung in Bezugnahme auf die beschriebenen Regelungen - durch die Einordnung in den Übergangsbeitrag ggf. zu überhöhten Zahlungen gekommen ist.

Außerhalb der Kategorie Kleinstbetriebe gibt es wenige Konstellationen, bei denen es im Übergangszeitraum durch die Fortzahlung der alten Gebührenhöhe gegenüber der Beitragshöhe nach dem neuen System zu Benachteiligungen kommt. Dies wäre insbe-sondere der Fall, wenn - ggf. aus betrieblichen Gründen - relativ viele Radios oder Fernseher am Standort angemeldet waren. (Bei einem Betrieb mit 20 Beschäftigten wäre dies erst bei mehr als sechs gemeldeten Radios - ohne Autoradios - der Fall.)

Beitragsrechner zur Ermittlung der realen Beitragspflicht:
https://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/beitragsrechner/index_ger.html#

Rückforderung bis 31.12.2014
Soweit Unternehmen von den dargestellten Konstellationen betroffen sind, müssen sie ggf. zu viel gezahlte Rundfunkbeiträge selbst zurückfordern. Gleichzeitig hat eine Meldung aller beitragsrelevanten Daten zu erfolgen. Die Verjährungsfrist des Rückforde-rungsanspruchs gem. § 14 Abs. 5 RBStV ist der 31. Dezember 2014. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Rückerstattung beim "ARD ZDF Deutschlandradio", Beitragsservice, in 50656 Köln geltend gemacht werden.

Weitere Informationen zum Thema Rückforderung finden Sie hier: http://www.rundfunkbeitrag.de/aktuelles/rueckforderung_zu_viel_gezahlter_rundfunkbeitraege/index_ger.html

Hinweis: Die genannten Fristen und Rückforderungsansprüche der Unternehmen beziehen sich ausschließlich auf Differenzen zu einem ggf. gezahlten Übergangsbeitrag gemäß § 14 Abs 3 RBStV und nicht auf sonstige strittige Beitragsbemessungen oder unter Vorbehalt mit Hinweis auf laufende Rechtsstreitigkeiten gezahlte Beiträge.